496 Zweiter Teil. B. Die Verfassung des weltliehen Chorherrnstifts.
zwai Canonicat Nominationes oder preces" habe. 1 ) Jeden-falls war das Recht der ersten Bitte (ius primariarum precuiu),wornach die deutschen Könige bezw. Kaiser einmal nach ihrerWahl oder Krönung von jedem Stift die Übertragung einerPfründe an eine von ihnen bezeichnete Person verlangen konnten, 2 ) 5in Ellwangen von der Errichtung des Stifts an 3 ) bis zu dessen Unter-gang in unbestrittener Geltung; 4 ) Voraussetzung freilich war, dassder sog. precista „die nach den allgemeinen gesetzlichen Bestim-mungen und den besonderen statutarischen Festsetzungen erforder-liche Qualität besass." B ) Dagegen wusste sich das Stift der ihm 10immer wieder insinuierten kaiserlichen Panisbriefe auf „Laien-herrnpfründen" 9 ) mit Erfolg zu erwehren. 7 )
l ) Rez. IV Fol. 59 a (s. unten Ann). 7). Das Recht der ersten Bitte (s. oben)erstreckte sich nur auf eine Pfründe.
•'■) Vgl. Hinschius, KR. II, 630—G49.
3 ) Für die frühere Zeit s. oben S. 418.
4 ) Beispiele stehen für die ganze Zeit zur Verfügung. Durch Diplomvom 7. Oktober 1020 erteilte Ferdinand II., erwählter römischer Kaiser, kraftdes ihm „ex inveterata consue tudine, etiam apostolica auetori-tate per sanetissimum in Christo patrein dominum Pauluni quintnm . . . robo-rata" zustehenden Rechts (über das dem Kaiser Matthias 1612 ausgestellteIndult vgl. Hinschius a. a. 0. S. 044") dem Freiherrn Johann Rudolf von Rechbergpreces primarias auf das Stift zu Ellwangen. Vgl. die Erklärung des Fürst-propsts Franz Georg von Schönborn vom J. 1751 (Anm. 7).
6 ) Hinschius a. a. 0. S. 647. So wurde vom EUwanger Kapitel 1570 derl'ivcist Paul Prugkhschlegcl als nicht qualifiziert zurückgewiesen; vgl. auch obenS. 463' (Graf von Kuefstein).
") Vgl. Sehneider, Domkapitel S. 83.
7 ) Als im .1. 1556 ein Mandat Kaiser Ferdinands I. insinuiert wurde,„Paulus N. Irer Kay. Alt. trabanten uffzunemen und im vom Stifft sein lebenhingunderhaltung zu geben", erklärte das Kapitel, das Stift Ellwangen sei ihresWissens, seither es transferiert worden, änderst sie auch bei den alten Dienerndes Stifts nicht erfahren könnten und bei der Kanzlei nicht finden, solcher Be-schwerd allweg gefreit gewesen, dass von Römischen Kaisern oder Königen der-gleichen Anmassungen nie besehenen, deshalb verhoffen sie, derselben auch fernerentladen zu sein, „dann die Rö. Kay. und Kö. May. haben uff disem Stifft uffzwai Canonicat Nominationes oder preces" (Rez. IV Fol. 59 a ). Ein eigener Fasz... I'anisbriefe oder Laienherrenpfründen" mit Kopien von 1751—1783 liegt imStFA. in Ludwigsburg. Als K. Franz I., d. Wien 1751 März 31, „die bei der fürst-lichen Probstei Ellwangen aus kaiserlicher Obrigkeit, Gerechtigkeit und altem Her-kommen, auch löblicher Gewohnheit zu verleihen kommende Laicnherrnpfründc"dem Franz von lleff'ner erteilt hatte mit der Aufforderung, demselben ein ge-bührliches Absenzgeld jährlich abzuführen und zu bezahlen, machte PropstFranz Georg, d. Engers 1751 September 26, eine eindringliche Vorstellung