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Die Umwandlung des Benediktinerklosters Ellwangen in ein weltliches Chorherrenstift (1460) und die kirchliche Verfassung des Stifts : Texte und Darstellung
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494 Zweiter Teil. B. Die Verfassung des weltlichen Chorherrnstifts.

unterstehen,*) also durch gemeinsame Wahl im Kapitel besetzt,werden. Da nähere Bestimmungen über den Waldmodus 2 ) nichtgetroffen waren, so ist es nicht zu verwundern, dass bei Gelegen-heit der Chorhermwahlcn öfters Uneinigkeit und Streit zwischenden einzelnen Wahlberechtigten wie wir annehmen dürfen, vor 5allem zwischen Propst und Kapitel entstand.' 1 ) Um solchen Un-zuträglichkeiten für die Zukunft vorzubeugen, einigten sich PropstAlbrecht I., Dekan und Kapitel im Peremptorium vom 27. Juli1475 bezw. 11. März 1485 dahin, dass die Kanonikate fortanpermenses," d. h. in einem Monatsturnus, durch Propst, Dekan 10und die einzelnen beim Stift anwesenden oder für anwesendgeltenden Kapitularen vergeben werden sollen. 4 ) Der Turnus wurdezwar in der ersten Zeit von Seiten des Propsts sowohl als desKapitels wiederholt angefochten-, aber trotzdem behauptete undbewährte er sich bis zum Untergang des Stifts. B ) 15

Von dem Bcsctzungsrecht des Propsts und Kapitels wurdenvon Anfang an zwei Präbcnden ausgenommen, für welche dasPatronatsrecht (ius presentandi) dem Grafen Ulrich V. von Württem-berg und seinen Kachfolgern in der Schirmvogtei zugestanden

') S. 39,2240.

-) Namentlich über das Recht des Propsts. In Augsburg entschied seit1322 einfache Majorität über die Aufnahme; vgl. Leuze, Das Augsburger Dom-kapitel S. 30.

*) Vgl. S. 141,26-30.

') S. 139143. Propst, Dekan und jeder einzelne Eapitular werden ein-ander völlig gleichgestellt. Einem jeden derselben zunächst Propst, dannDekan, hierauf die Kapitularen nach ihrem Dienstalter wird ein Monat (nachdem bürgerlichen Kalender gerechnet) zugestanden; kommt eine Präbende inErledigung, so darf der betreffende Turnar, dem die Nomination für diesenFall (aber nur für einen!) zusteht, dem Kapitel eine taugliche, qualifiziertePerson frei präsentieren, der alsdann vom Dekan oder dessen Stellvertreterim Namen des Kapitels die Präbende unweigerlich zu übertragen ist. Man be-zeichnet diese Form alsturnus errans" (Hinschius, KR. II, 139 f.) ImAugsburger Domkapitel scheint der Turnus nicht bestanden zu haben; wenig-stens erwähnt ihn Leuze nicht.

6 ) Vgl. die S. 140 f. gegebenen Nachweise. Ein Beispiel aus dem J. 1517S. oben S. 466 1 ; weitere Beispiele aus dem 16. Jahrhundert (z. B. aus den Jahren1537, 1541, 1546) stehen zur Verfügung. Als eine unerfreuliche Folge desTurnus, die freilich auch beim gemeinsamen Besetzungsrecht des Kapitels nichtausgeschlossen war. wird es S. 206,21 ff. bezeichnet, dass die Kanonikate aufsolche Weise von den Turnaren vielfach an jugendliche (auch allzu jugendliche!)Verwandte vergeben wurden.