VI. Kap. Die Mitglieder des Kapitels. §19. Besetzung derKaiionikatc. 493
Schwert fühlte, beantragten die fürstlichen Räte, *) Heinrich mögedies dem Stadion abschlagen; es sei dem Statut gemäss, dass der-jenige, so mit der Kaplanei belehnt, die Enthebung von der per-sönlichen Residenz allein gemessen solle. Denn wenn nach Aus-5 gang eines halben Jahres allweg ein anderer sollte ernannt werden,der sich gleicher Befreiung wollte gebrauchen, würde ein Kapitelmit zweien abscntes, die ihre fructus in abscntia eins Jahrs ver-dienten, beladen und müssten sie zwei Corpora vom Kasten be-zahlen, da sie doch nur eines schuldig wären. Im Eingang ihres
10 Schreibens hatten die Räte dargelegt, es sei Statut und anerkanntesHerkommen: „welcher massen E. F. G. einen aus den chorhemalhie zu E. F. G. caplon auffzunemen befueget sein, das auchderselbig, so also von E. F. G. aufgenomcn und mit der caploneibelehnet, abwesent die fructus seines canonicats verdient und mit
15 kayner personlichen residentz beladen wurt."
Von der capellania honoris, wie sie sich uns hier — bereitsin der ersten Hälfte, des 16. Jahrhunderts — zeigt, bis zur Frei-präbende oder Reitpfründe des 18. Jahrhunderts ist nur mehr einSchritt; es fehlte nur noch die lebenslängliche Verleihung der
•20 Kaplanei und der ausdrückliche, aber tatsächlich wohl schon längstgeübte Verzicht des Propsts, den mit ihr belehnten Chorherrn inseinen unmittelbaren Diensten zu verwenden. Wie diese Ent-wicklung sich im einzelnen vollzog, entzieht sich vorerst unsererKenntnis; über die Tatsache dieser Entwicklung selbst kann jedoch
25 kein begründeter Zweifel mehr bestehen. Sie kommt auch in demUmstand zum Ausdruck, dass die Freipfründc auch noch in denAkten des 18. Jahrhunderts als capellania honoris bezeichnet wird. 2 )
§ 19. Besetzung und Erledigung der Kanonikate.
1. Besetzung. Nach dem Processus des päpstlichen•30 Kommissärs sollten sämtliche Kanonikatspräbenden des neuer-richteten Stifts mit Ausnahme von zweien (s. unten) der „Kollation,Provision und Disposition des Propsts, Dekans und Kapitels"
1 ) Schreiben an Propst Heinrich, d. Ellwangen, Mittwoch nach Leonhardi(8. November) 1542, in Hofratsprot, VI Pol. 59b/60.
2 ) Damit wird in einem einzelnen Fall die Ansicht Ant. Schmidtsbestätigt, der allgemein den Ursprung der Preipräbcnden aus dem beneficiuma latere ableiten möchte (Thesaur. iur. eccl. III, 244).