492 Zweiter Teil. B. Die Verfassung des weltlichen Chorherrnstifts.
Vorgängers Albrecht Thumb hatte ihm Pfalzgraf Heinrich bald nachseinem Regierungsantritt das „Capellonat" auf ein Jahr vergönnt;am 23. Januar 1523 kündigte er es ihm demgemäss wiederum ab,da „unser gelegenheyt und notdurfft erfurderen wil, solich capel-lonat imandt so uns mit dinsten verwandt zuzustellen." ] ) Heinrich 5hatte also die Absicht, einer Persönlichkeit, die ihm nützlicheDienste leisten konnte bezw. geleistet hatte, den Vorteil derKaplanei zuzuwenden. So heisst es denn auch in dem Statuten-entwurf aus Propst Heinrichs Zeit (um 1537), dass der capellanushonoris verpflichtet sei, sich in den Diensten des Propsts ver- 10wenden zu lassen. 2 ) Ob seitens des letzteren von diesem Rechttatsächlich Gebrauch gemacht wurde, muss jedoch dahingestelltbleiben.
Einige Jahre später erhalten wir sodann genauere Nachrichten,die uns über den damaligen Charakter der capellania honoris den 15erwünschten Aufschluss geben. Sie wurde damals noch nichtlebenslänglich, sondern nur auf eine bestimmte Zeitdauer — wiees scheint, gewöhnlich nur auf ein Jahr —verliehen und gewährtevöllige Befreiung von der Residenz. Als capellani honoris be-gegnen 1531-^1534 Peter von Hohenegg, 1534 Jakob von Wester- 20stetten, Propst zu Stuttgart, 1539—1540 der Wormser DomdekanReinhard von Rieppur, 1541 Hans Konrad von Stadion, Domherrzu Augsburg und Nepote des dortigen Bischofs Christoph, 1542abermals Jakob von Westerstetten, 1574 der vielfach (z. B. inBamberg, Eichstätt und Würzburg) bepfründete Hans Georg von 25Leonrod. 3 ) Eine Forderung des Dechants und Kapitels an PropstHeinrich vom 28. November 1538 ging dahin, „das furhin alwegenein caplanus honoris von einem herrn von Elwang, der capitulariswer, furgenommen wurde." Die Antwort des Pfalzgrafen lautete,er wolle es in diesem Punkt bei dem, wie es von alters her ge- 30halten worden, bleiben lassen. 4 ) Da die persönliche Residenz, inder ein jeder Chorherr seine Präbende verdiente, nur sechs Monatebetrug, so ersuchte Stadion im Jahre 1542 Heinrich, ihm für dasandere Halbjahr die Kaplanei zu vergönnen und ihn auf Grundderselben die fruetus seines Kanonikats abwesend verdienen zu 35lassen. Im Sinne des Kapitels, das sich dadurch mit Recht be-
') Hofratsprot. II Fol. 283.
2 ) Kap. 18 (S. 202).
°) Vgl. S. 488, 30.
4 ) Unterfaszikel: Akten und Korrespondenzen die Statuten betr. Nr. 2 und 3.