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Die Umwandlung des Benediktinerklosters Ellwangen in ein weltliches Chorherrenstift (1460) und die kirchliche Verfassung des Stifts : Texte und Darstellung
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490 Zweiter Teil. B. Die Verfassung des weltlichen Chorherrnstifts.

Der Ursprung der Freipfründe, die wir bisher bis ansEnde des 16. Jahrhunderts zurückverfolgen konnten, liegt nichtganz im dunkeln; vielmehr kann m. E. ihre Ableitung aus der indie Zeit der Abtei zurückreichenden und durch .Statuta Petri cap. 40bestätigten sog. capellania honoris 1 ) nicht zweifelhaft sein. 5Der Propst hatte, wie früher der Abt, das Recht, einen capellanushonoris (capellanus praepositi) sei es aus dem Kreis der Kanonikeroder dem der Vikare, anzunehmen und mit Diskretion untermöglichster Rücksichtnahme auf den Chorgottesdienst in seinemunmittelbaren Dienst zu gebrauchen; diesem Kaplan sollte, auch 10wenn er nicht im Chor erscheint oder nicht in Ellwangcn residiert,doch das Korpus (portio praebendae) folgen. *) Die Dienstleistungen,zu denen der capellanus honoris gebraucht wurde, sind nirgendsnäher bezeichnet; wahrscheinlich wurde er sowohl zur Assistenzdes Abts bezw. Propste bei gottesdienstlichen Funktionen und zum 15Hofgottesdienst als auch für weltliche Regierungsgeschäfte verwendet.Die capellania honoris war also von Haus aus ein beneficium alatere; sie scheint aber sehr bald einen andern Charakter ange-nommen zu haben. Seit Beginn des IG. Jahrhunderts nämlichfingen die Pröpste trotz des Verbots der Statuten an, zwei Kapläne 20für sich in Anspruch zu nehmen. Der eine derselben, regelmässigein Chorvikar, führte den Titel Hofkaplan; er wurde für denGottesdienst bei Hof oder sonst in Diensten der Kirche gebrauchtund war während solcher Verwendung von der Residenzpflicht be-freit. :1 ) Das gleiche Privileg genoss ein Chorherr (Kapitular) 25

')Berngerus cappellanus doraini abbatis Ehvacensis" Zeuge in einer Urkundedes Abts Konrad 1278 (WUB. VIII, 105); der ebd. VII, 1221. (J. 1270) genannteUlricus capellanus dictus de Mosen" begegnet VII, 323 (J. 1274) als Keller desKlosters und war somit wohl auch Kaplan des Abts; vgl. auch den unter denZeugen der Urkunde von 1229 aufgeführten H. capellanus (III, 259). Über dencapellanus honoris an deutschen Kanonissenstiftern vgl. H. Schäfer, Kano-nissenstifter S. 146 ff.

) Nähere Bestimmungen gibt der Statutenentwurf vom .1. 1490 (obenS. 165,3340): der Kaplan erhält die Chorpräsenz und Kapitulardistrilmtionenbloss, wenn er residiert und in der Kirche erscheint dass dies tatsächlich sogehalten wurde, haben wir oben an dem Freipräbendar des 18. Jahrb. gesehen ;auch muss er hinsichtlich der Karenz und ersten Besidenz den Statuten genügthaben.

n ) Kaspar Bock 1508 des gn. Herrn Kaplan und vicarius s. Annae (obauch der 1506 August 19 erwähnte Schlosskaplan Kaspar Kon [oben S. 194, 22]hieher gehört, ist fraglich). Unter Pfalzgraf Heinrich war der Chorvikar BenignusSchick 153043 Hofkaplan und viel in Geschäften des Propsta auswärts tätig;