488 Zweiter Teil. B. Die Verfassung des weltlichen Ohorherrnstifts.
Kanonikatspräbende, der die Freiheit von der Residenzpflicht in-liärent war, und zwar ohne dass mit ihr ein die Residenzpflichtabschliessendes Amt (z. R. eine Universitätsprofessur) verbundengewesen wäre; sie führte auch den bezeichnenden Namen „Reit-pfründe." Sie war — wenigstens in späterer Zeit — ein vom 5Ordinarius auf Lebenszeit verliehenes Benefizium, auf das kano-nische Investitur erfolgte, und unterschied sich in dieser doppeltenHinsieht von dem sog. beneticium a laterc, d. h. der Exemtionjener Kanoniker, die als Ratgeber oder Sekretäre des Bischofsoder überhaupt in allgemeinen kirchlichen Angelegenheiten tätig 10waren und nach gemeinem Recht aucli während ihrer Abwesenheitdas volle Einkommen ihrer Bräbende bezogen. ] )
Jedenfalls im 17. und 18. Jahrhundert galt auch in Ell-wangen eine Bräbende als Frei- oder Reitpfründe. 2 ) DieSartori, Mängel in der Regierungsverfassung der geistlichen WahlstaatenS. 111 f., schreibt: „Fast jedes Stift, ausser den Abteyen, hat eine Frey-präbende, einige Stifter auch deren zwey, die Innhaber dieser Freypräbenden sindgehalten, sich zu allen auswärtigen Geschäften gebrauchen zu lassen. Man gabihm desswegen die Freyheit von aller Eesidenz, und daher kömmt ihr Namen Frey-präbende." Er meint nicht mit Unrecht, dass diese Pfründen aufgehoben werdenkönnten, da die auswärtigen Geschäfte des Regenten doch grösstenteils durch dieStaatsbeamten besorgt würden, und die Domherren, die eben die Freipräbendenhaben, nicht allezeit Geschäftsmänner seien. „Die Frcypräbende ist also immer dasgrosse Kapitelzeichen, womit man nur in Stiftern den Müssiggang krönt." DieVerbreitung der Freipfründe muss noch genauer festgestellt werden, ebenso dieZeit ihres Aufkommens; ihr Charakter scheint sich erst in den letzten Jahr-hunderten völlig ausgebildet zu haben. Eine Frei- oder Reitpfründe oder eineihr gleichgehaltene sog. capellania honoris ist bis jetzt ausser für Ellwangen(bereits bei Andr. Mayer a. a. 0. genannt) bezeugt für die Domkapitel vonBamberg, Eichstätt (Hans Georg von Leonrod erhält 1564 canonicatumhonoris vulgo Beithpfründ; G. Knod, Deutsche Studenten in Bologna [1899]S. 299 Nr. 2069) und Regensburg und drei Kollegiatstifter der DiözeseWürzburg: St. Johann (Neumünster) und St. Burkard zu Würzburgund das Ritterstift Comburg; für Neumünster vgl. das Statut bei Andr. MayerIV, 321; für St. Burkard vgl. Fried r. Schneider, Wennemar von Bodel-schwingh, Freiburg 1907, S. 85 (J. 1602); für Comburg vgl. die gelegentlicheBemerkung von Müller in WJB. 1903 II, S. 103, Spalte 1 Mitte. In den beidenWürzburgern Kollegiatstiftern hatte der Bischof diese Pfründe zu verleihen.
') Vgl. Hinschius, Ph. Schneider, Andr. Mayer a. a. 0.
2 ) Das StFA. in Ludwigsburg enthält 2 Büschel Akten: „Freipräbende, auchraitpfriindt, reithpfründ (reit-, reuthpfründ) oder capellania honoris genannt"aus den Jahren 1594—1738 (teils Orig., teils Kopie oder Konzept) je mit Re-pertorium speciale, dessen Verfasser jedoch irrtümlich auch die Totenpfründe(Gnadenjahr) mit der Freipräbende identifizierte, weshalb auch nicht Wehergehörige Akten sich in diese Büschel verirrten.