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Die Umwandlung des Benediktinerklosters Ellwangen in ein weltliches Chorherrenstift (1460) und die kirchliche Verfassung des Stifts : Texte und Darstellung
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VI. Kap. Die Mitglieder des Kapitels. § 18. Freipräbende. 487

gestattet, sicli durch Zahlung von 100 Dukaten oder 500 fl. rhein. andie Kustorei von der ersten Residenz loszukaufen. ^

Gesetzliche Gründe, die von der Residenzpflicht dispensiertenund keinen Abzug im Genuss der Pfründe zur Folge hatten, waren5 Abwesenheit im Dienste des Propsts oder Kapitels, -) der Genussder sog. Freipräbende, 8 ) die sog. Jubilatio 4 ), endlich akademischesStudium. Wer das Studienprivileg, 5 ) für dessen Dauer dieStatuten keine bestimmte Grenze vorsahen, l! ) gemessen wollte,hatte persönlich die Erlaubnis des Dekans und Kapitels einzuholen

10 und dem Dekan durch Handgelübde zu versprechen, innerhalb dernächsten sechs Wochen eine Universität zu beziehen und währenddes Jahres nicht mehr als sechs Wochen Ferien zu machen;andernfalls wurde ihm das ganze Korpus entzogen. Auch durfteer, ohne die Erlaubnis des Kapitels vorher nachgesucht zu haben,

15 die Hochschule vor Ablauf eines Jahres nicht wieder verlassen. 7 )Voraussetzung für den Genuss dieses Privilegs war, dass der Be-treffende zuvor schon dem Statut über die Karenz und ersteResidenz genügt hatte.

§ 18. Die Freipräbende und ihr Ursprung aus der capellania honoris.

20 Eine eigenartige, in ihrem Ursprung und ihrer Verbreitung

noch nicht genügend untersuchte Einrichtung mancher Stifter istdie sog. Freipfründe, 8 ) praebenda exempta oder libera, eine

') s. 256 f.

-) Oben S. 488; Vgl. Sägmüller KR, S. 261 und 263.

3 ) Vgl. § 18.

') S. 250252.

5 ) Stet. Petri cap. 18 (S. 112) und 46 (S. 124); Stat. Raim. cap. 47 (S. 165 f.).

") Dass (las Elhvanger Stiftskapitel in diesem Punkt sehr weitherzig war,zeigt folgender Fall. Der Chorherr Hans Wilhelm von Schwendi war seit dem30. September 1544 (zuerst nach Ingolstadt, 1549 nach Wien) ad studia beur-laubt. Im Frühjahr 1557 lässt er dem Kapitel offenbar auf dessen Verlangen literae testimoniales unter dem Siegel des Rektors der Wiener Hochschuleüberantworten, wie und welcher Massen er bis anhero in studio gewesen. End-lich wird er am 25. Januar 1558,nachdem er vil Jar in studio generali ge-wesen", auf nächst Michaelis zur Residenz gen Ellwangcn requiriert. Rez. IIIFol. 67'j und 222'\ IV Fol. 72» und 104 b /105«.

7 ) Statutenentwurf Pfalzgraf Heinrichs Kap. 29 (S. 210).

s ) Vgl. Hinschius, KR. II, 75f.; Ph. Schneider, Domkapitel S. 7981;Andreas Mayer, Thesaurus novus IV, 169 s.; wenig bietet An ton Schmidt,Thesaurus iuris ecclesiastici potissimum Germaniae III (Heidelberg 1774) 240246.