486 Zweiter Teil. B. Die Verfassung des weltlichen Chorherrnstifts.
Drittel des 18. Jahrhunderts, ] ) indem durch Statut von 1769, daszunächst probeweise auf zehn Jahre die Genehmigung des Fürst-propsts Anton Ignaz erhielt, die Kapitularresidenz auf 20 Wochen,die der Dignitäre auf 36 (Dekan) bezw. 28 Wochen (Kustos undScholastikus) und durch das von Klcmens Wenzeslaus bestätigte 5Statut von 1791 die Kapitularresidenz auf 17 Wochen, die Resi-denz der Dignitäre auf 28 bezw. 22 Wochen festgesetzt wurde.Da von dieser Zeit überdies noch vier Kurwochen und sechs (1769)bezw. (1791) zwei Reisetage in Abzug gebracht werden durften,so reduzierte sich die gewöhnliche Residenz der Kapitularen tat- 10sächlich auf fünfzehn (1769) bezw. (1791) dreizehn Wochen. *)Andererseits wurde bei der letztmaligen Regelung zu einigerKompensation das Verdienen der Pfründe pro rato abgeschafft, so-dass bei Nichteinhaltung der dreimonatlichen Residenz 11 ) derPfründgenuss fürs ganze Jahr vollständig sistiert wurde. 15
Verschärfte Residenz wurde im Jahre 1475') nach dem Vor-gang des Augsburger Domkapitels") für die im ersten Jahre desl'lründgcnusses Stehenden eingeführt. Dieselben sollten, nachdemsie zwei Jahre kariert haben, in der ersten Vesper von Michaelissich zur persönlichen Residenz stellen und durch ein ganzes Jahr un- 20unterbrochen beim Stift residieren; würden sie diese sog. ersteResidenz auch nur eine Nacht unterbrechen, so hätten sie die-selbe von neuem anzufangen und durch ein volles Jahr zu voll-enden. Die Statuten Raimunds") gewährten den im ersten Jahreresidierenden Chorherren einen einmonatlichen Urlaub; überschritten 25sie diesen, so gingen sie des Korpus, das naturgemäss erst nachAlilauf des Jahres ausbezahlt wurde, für das ganze Jahr verlustigund hatten am nächsten Michaelis diese erste Residenz von neuemzu beginnen. 7 ) Durch Kapitelsbeschluss vom Jahre 1787 wurde
') S. 252—258.
= ) Vgl. oben S. 475 3 .
a ) S. 253, 29. 257, 34. Auch darf nicht übersehen werden, dass 1769 und1791 (Punkt 2 und 3) schon zum Verdienen des Korpus, nicht bloss derPräsenz eine residentia activa oder laboriosa verlangt wurde.
4 ) S. 143,20—30.
r ') Leuze a. a. 0. S. 28.
") Kap. 12 (S. 161); vgl. ebd. Kap. 13 und 14.
') Von der ersten Residenz war befreit, wer gleichzeitig ein Kanonikatund eine Dignität oder ein Personat erlangte (Stat. Henrici cap. 27; S. 209).