VI.Kap. Die Mitglieder des Kapitels. §17. Pflichten der Chorherren. 485
Wie fast an allen deutschen Stiftern, so blieb die Forderungder Residenz auch in Ellwangen meist unbeachtet. Es gibt keinenPunkt in der Verfassung des Stifts, hinsichtlich dessen Theorieund Praxis, Statut und Wirklichkeit soweit auseinandergingen.B Wohl wurde 1501 von Raimund Peraudi die Residenzpflicht indemselben Umfang wie 1460 wieder eingeschärft x ) und im Ver-gleich vom Jahre 1580 2 ) und in dem Statutenentwurf aus JohannJakob Blarers Zeit 3 ) im wesentlichen Einklang mit dem triden-tinischen Reformdekret auf neun Monate für Kapitularen und
10 acht Monate für Domizellen ermässigt; ') aber die Forderung desKapitels und die tatsächliche Übung blieb zu allen Zeiten weithinter dem Gesetze zurück. Schon 1486 wurde durch ein freilichnicht konfirmiertes Statut, das aber der damaligen Praxis ent-sprochen haben dürfte, den Stiftsherren „abessendi facultas"
15 bis zum Höchstbetrag von sechs Monaten bei einem Abzug von1 lt. Heller für die letzten 20 Wochen (zusammen 20 g = 14 fl 8 ß)bewilligt; 8 ) da auf solche Weise immer noch ein stattliches Ein-kommen (35 fl 20 ß Korpus, dazu 30 fl. Präsenz) übrig blieb, werdendie Herren von der „Erlaubnis," die dem Geiste der alten Statuten
20 widersprach, fleissigen Gebrauch gemacht haben. HalbjährigeResidenz war seitdem regelmässige und anerkannteÜbung, 6 ) zeitweilig betrug sie auch nur fünf 7 ) oder gar nur dreiMonate. H ) Eine Milderung erfuhr die Residenzpflicht im letzten
') Kap. 50 (S. 1G6).
=) Erklärung: des 11. Statuts (S. 230 f.)
: ») Kap.132 (S. 238, IG f.).
') So auch Art. 10 von 1502 (S. 171) und Statuta Alberti cap. 11 (S. 190);vgl. auch die verschiedenen Redaktionen von Kap. 20 des Entwurfs vom J. 1490(S. 166,39—167,24).
6 ) S. 166,20—38. Die Strafen, die auf die Übertretung der Residenzgesetzt sind, sind die gleichen wie in Stat. l'ctri cap. 46 (neu ist die Bestimmung,dass der Abwesende dreimal requiriert werden soll); auch bildet die Gewäh-rung von nur sechs Reitwoclien hier wie dort die Grundlage. Aber der Geistist ein ganz anderer; das Statut von 1486 verhält sich zu Stat. Petri cap. 46genau ebenso wie das Augsburger Statut von 1387 zu dem von 1297 (oben S. 484-').
c ) Stat. Henrici cap. 16 (S. 206, 13 f.); Kapitelsbeschluss betr. die Toten-pfründe vom J. 1598 (oben S. 473,23); fürs 17. Jahrh. vgl. die interessante Äusse-rung vom .1. 1642 (S. 243,4—29). Der Statutenentwurf aus der Zeit des Pfalz-grafeu (Kap. 16) glaubte die „diuturna residentia" auf ein Vierteljahrermässigen zu sollen (vgl. die zeitgeschichtlich bewerkeuswerte Begründung),doch sah das Kapitel bald selbst wieder von dieser Forderung ab (S. 203,10—15).
7 ) Beschwerde Propst Albrechts IL (S. 181, 38—40).R ) S. 230, 35 ff. fuiii 1575).