484 Zweiter Teil. B. Die Verfassung des weltlichen Chorhcrrnstifts.
Kapitelsdignitären die Pflicht dauernder Residenz auf;') den übrigenChorherren gewähren sie jährlich einen Urlaub von sechs Wochen, dender einzelne beliebig legen, fortlaufend oder mit Unterbrechungen ge-messen kann und während dessen er im Genuss der sämtlichen Pfründ-einkünfto bleibt. 2 ) Voraussetzung ist jedoch die vorherige Anzeige 5der beabsichtigten Abreise beim Dekan, ohne dessen Genehmigungkein Chorherr sich über drei Nächte entfernen darf. Ä ) Wird derUrlaub unerlaubter Weise über die sechs Wochen hinaus ausge-dehnt, so muss sich der Säumige für jede Woche 1 ft Heller anseinen Einkünften abziehen lassen; ist dies drei Monate lang ohne 10Erfolg geblieben, so wird er vom Propst in feierlicher Weiseschriftlich aufgefordert, innerhalb sechs Wochen nach erfolgterInsinuation zur Residenz zurückzukehren; versäumt er auch dieseFrist, d. h. ist er über ein halbes Jahr vom Stift abwesend, so trittipso facto privatio beneficii ein.') 15
') Stat. Petri cap. 11 (S. 102); eine kleine Milderung sieht der Statuten-entwurf l'falzgraf Heinrichs Kap. 17 (S. 207) vor. Vgl. auch das Statut von1400 (S. 161,25-34).
") Kap. 46 (S. 123 f.). Vorbild war hier das Augsburger Statut vomJ. 1297 (Leuze S. 27). Die Bedeutung des Augsburgor Statuts vom 30. August1387 ist bei Leuzc S. 27 f. nicht klar zum Ausdruck gebracht worden. Das
Statut lautet allerdings: „Inprimis statuimns, diffiniiuus et ordinamus..... ins
commune [die gemeinrechtlichen Bestimmungen ,s. hei Sägmüller KB. S. 260]penarum adiectionibus adinvando, quod quilibet canonicus nostre ecclesie, guipro nunc est pracbendatus vel pro tempore erit, ad minus per tredoeimseptimanas in quolibet anno ante festum Omnium Sanetorum continuesive i n terpellatim apud ecclesiam nostram in eivitate Augustanaresidentiam faciat personalem" (Ordinationsbuch [oben S. 82, 28] Fol. 7»im K. Bayer. Reichsarchiv in München; nach gütiger Mitteilung der lleichs-archivdirektion); wer im Jahre weniger als 13 Wochen beim Dom anwesend ist,soll für das ganze laufende Jahr seiner sämtlichen Pfründbezüge verlustig geben.Nach dem Zusammenhang ist offenbar das Fortbestehen des früheren Statuts,das nur sechs Reitwochen gestattet, also 46 Wochen Residenz fordert, voraus-gesetzt. Wer die gesetzlichen Ferien überschreitet, hat für die nächsten33 Wochen eine bestimmte Strafe zu bezahlen, die ihm an der Pfründe abge-zogen wird; überschreitet seine Abwesenheit die Dauer von 9 Monaten, so istsofortiger Verlust des ganzen corpus praobendac die Folge (ähnlich das EllwangerStatut vom J. 1486, s. unten). In praxi mögen freilich die Augsburger Dom-herren mit Berufung auf das Statut von 1397 allmählich eine bloss dreimonat-liche Residenz beansprucht und geübt haben; aber Rechtens war dies nicht,sonst hätte Kardinal Peter nicht im J. 1460 für Ellwangcn 46 Wochen Residenzvorgeschrieben.
3 ) Kap. 43 (S. 122).
4 ) Kap. 46 (S. 124).