482 Zweiter Teil. B. Die Verfassung des weltlichen Chorherrnstifts.
die Chorherren an „festa pleni officii" das Invitatorium zu singenund vier Lektionen zu lesen, das übrige hatten die Vikare zuleisten. J )
Hatte Kardinal Peter den Chorherren die aktive Beteiligungam Chordienst in dem eben beschriebenen Umfang zur strengen 5Pflicht gemacht und den Vikaren ausdrücklich untersagt, für ersterein die Lücke zu treten, 2 ) so führten die bekannten Missstände derZeit, nämlich die häufige Abwesenheit der Stiftsherren und derMangel an Priestern im Kapitel, schon nach wenigen Jahren zueiner Massregel, die zwar den Absichten des Kardinals zuwiderlief, 10aber, sollte der Gottesdienst nicht dauernd leiden, nicht länger zuvermeiden war. Durch Beschluss vom 15. Juni 1466 wurde näm-lich eine besondere Kategorie von Stiftsgeistlichen geschaffen, diebezeichnender Weise „Verweser der Chorherren" (canonicorumprovisores) genannt wurden, weil sie den Chor zu allen Stunden 15zu besuchen und sich an allen Obliegenheiten der Kanoniker ent-weder im Turnus nach diesen oder als deren Stellvertreter zubeteiligen hatten. 3 ) Bald wurde letzteres, das „vices canonicorumsupplere," wie nicht anders zu erwarten war, ihre Hauptaufgabe*indem die Chorherren mit Ausnahme der Dignitäre sich ihren 20gottesdienstlichen Verpflichtungen fast ganz entzogen.')
Die Leistungen der Chorherren beschränkten sich infolgedieser Entwicklung allmählich auf die blosse Anwesenheit imChore, und zwar genügte im 18. Jahrhundert trotz der bedeuten-den Ermässigung der Residenz das Erscheinen zu einem der drei 25offiziellen Kapitelsgottesdienste (Mette, Amt, Vesper) oder zu einerKapitelssitzung, um die Chorpräsenz für den betreffenden Tag zuverdienen. 5 )
2. Teilnahme an den Kapitelssitzungen war einezweite Pflicht der canonici capitulares. Sie erstreckte sich während 30der Dauer der pfüchtinässigen Residenz ebensowohl auf die capi-tula ordinaria, d. h. auf die zur Erledigung der laufenden Geschäfte
') a. a. 0. Kap. 31—32 (S. 119).
") S. 119, 20 f.; vgl. S. 131, 9 f. 216, 25 ff.
3 ) Vgl. § 20; die ursprüngliche Bestimmung der Verweser s. S. 132,12—32.
") Vgl. S. 181, 24—29. 241, 12—242, 36.
'') Statut von 1769 Nr. 2 (S. 255); vorher hatte überdies noch der Miss-brauch der „vierzehn Tage intra moonia" bestanden (S. 253,24, 37—40). Diegesetzlichen Entschuldigungsgründe für Fehlen beim Gottesdienst s. ohen S. 471.