VI. Kap. Die Mitglieder des Kapitels. §17. Pflichten der Chorherren. 481
§ 17. Die Pflichten der Chorherren.Den Rechten der Chorherren entsprachen bestimmte Amts-pflichten, ') nämlich der Chordienst, die Teilnahme an den Kapitels-versammlungen und die Residenzpflicht.5 1. Chordienst. Als hauptsächlichste Pflicht lag den Chor-
herren wie vordem den Benediktinermönchen die Besorgung desOfficium divinum (der kanonischen Tagzeiten) und der täglichenmissa convcntualis („missa publica," „missa summa," Fronmesse,Fron- oder Kapitelsamt) sowie bestimmter missae defunetorum
10 (gestifteter Jahrtagsämter) ob. Dem Chordienst hatten sie sichnach dem Dienstalter in einem wöchentlichen Turnus zu unterziehen,indem je für eine Woche ein Chörherr (zunächst der Dekan) alsofficiator, zwei andere als cantores (bezw. der eine auf der Evan-gelienseite als „cantor", der andere auf der Epistelseite als „respon-
15 dens") zu fungieren hatten.") In dieser Weise hatten sie dasKapitelsamt und etwaige missae defunetorum und vom Officiumdivinum die Mette (mit den Laudes) und die Vesper zu besorgen.Eine Pflicht, auch die übrigen „kleinen Hören" (Prim, Terz, Sext,Non und Komplet) gemeinsam im Chore zu verrichten, bestand
20 für die Chorherren nicht; wenigstens waren nur für Kapitelsamt,Matutin und Vesper Präsenzgelder ausgesetzt. 3 ) In der Mette hatten
Ellwanger Statuten (vgl. S. 86,6), in der Koformation des Kaisers Sigmund(Werner S. 45, 15. 46, 13). Ein Gegenstück dazu bildet die Bezeichnung derKau oni ss cn als „Domfranen", thümfrowen (doli. Meyer, ReformacioPredigerordens II, 55; weitere Beispiele bei H. Schäfer, KanonisscnstifterS. 128) oder „tliümklosterfrawen" (Reformation des Kaisers Sigmund, herausg.von Werner S. 55 f.), sowie der Name „Dom" für Stiftskirchen (z. B. in Erfurtund Goslar; vgl. auch S. 348 3 ). Als das Ellwanger Stiftskapitel gegen Ende des18. Jahrb. in öffentlichen Ausschreiben und Dokumenten sich selbst das Prädikat„Domkapitel" beizulegen anfing, Hess ihm Klemens Wenzeslaus durch Auf-trag vom 28. April 1795 vorstellen, dass künftighin aller Gebrauch dieses Titels„besonders in öffentlichen, zur höchst oberhanptlichen Kenntnis gelangendenUrkunden" unterbleiben möge; Marquart in: Sonntags-Bcilage zum DeutsehenVolksblatt (Stuttgart) 1907 Nr. 20 (S. 80).
') Vgl. S. 118,13 f.: „beneficinm, quod propter officium dum-taxat pereep ernn t."
3 ) Stat. Petri cap. 29 (S. 118); von der „Kantorei" wurde jedoch derDekan mit Rücksicht auf seine Stellung und seine sonstigen Amtspflichten befreit.
a ) Stat. Petri cap. 19 (S. 112) und 23 (S. 114). Dagegen hatten derOffiziator und die zwei Kantoren auch in den kleinen Hören (S. 118,20:„in singulis horis"), die sonst von den Verwesern und Vikaren besorgt wurdenihres Amtes zu walten.
Württ. GoscMclitiqueUcn X. 31