480 /weiter Teil. B. Die Verfassung des weltlichen Chorherrnstifts.
Der Besitz des „votum et vox in eapitulo" schied die Pfriind-inhaber in die zwei Hauptklassen der Kapitularen (canonicicapitulares, entweder Priester oder Diakonen oder Subdiakonen)und nichtkapitnlarische Chorherren oder Domizeilen (canonicinon capitulares, domicelli, domicellares);') letztere hatten jedoch bei 5entsprechender Führung oline weiteres die Anwartschaft, nach Ab-lauf von 3—5 Jahren in den Kreis der Kapitularen einzurücken,d. li. Sitz und .Stimme im Kapitel zu erhalten.
4. Durch Kardinal Peter von Schaumberg wurden die Ell-wanger Chorherren kraft apostolischer Vollmacht mit allen und 10jeglichen „insignia, honores et preeminencie collegiales,quibus alie collegiate ecelesie (Augustensis) diocesis utuntur etgaudent," ausgestattet. 2 ) Ihr .Streiten ging jedoch höher: ent-sprechend der quasibischöflichen Jurisdiktion des Fürstpropsts,dessen Person das .Stiftskapitel nach kanonistischer Doktrin re- 15präsentierte,' 1 ) suchten sie für sich die in der Mainzer Kirchen-provinz hergebrachten Ehrenrechte und Insignien von Kathedral-kanonikern zu erlangen. 4 ) Neben der „praeeminentia" und „pracce-dentia," d. h. dem Vorrang und Vortritt (nach dem Domkapitel) vor derübrigen Geistlichkeit des Bistums Augsburg und des Stifts Ellwangen, 20der dem Stiftskapitel von keiner Seite streitig gemacht werden konnte,handelte es sich wohl hauptsächlich um die Gewährung einer aus-zeichnenden Kleidung") und des Titels „Domherr." Während dererstere Wunsch im 18. Jahrhundert — wahrscheinlich unter Papst Bene-dikt XIV. — in Erfüllung ging,") blieb der Titel „Domherr" den 25Ellwanger Stiftsherren trotz mehrfacher Anläufe dauernd versagt. 7 )
') Chorordnung Albreehts I. Nr. 3 (S. 150); über «lie Rangordnung derDomizellen vgl. S. 478.■') S. 30,2-4.
3 ) Was Schneider, Domkapitel S. 2;)5, über Bischof und Domkapitelausführt, gilt per analogiam auch von Fürstpropst und Kapitel des Stifts Ellwangen.
4 ) S. 167,35—42 (.1. 1490). 174,21 (.1. 1502); Informatio ad curiam Ro-manam vom J. 1502 Nr. 19 (WVjh. 1908 S. 199).
: ') Hierüber vgl. Schäfer, Kanonisscnstifter S. 233 f.
") S. 258,25-259,2 (mit Anm.). 261, 16-22. Vorher trugen die Chor-herren als Standeskleiduiig (schwarzen) Talar und (beim Chordienst) darüber dasSuperpellicium (Chorordnung Albrechts I. Nr. 1 und 2, S. 149). Nach der Wahl-kapitulation Franz Georgs (1732) Art. 59 sollten die während des Interregnumsanstatt der Talare eingeführten Mäntel beibehalten werden. Über das Waffen-tragen der Chorherren beschwert sich Propst Albrecht II. (S. 179, 80 f.).
') „Canonicus" wurde im 15. Jahrb. auch bei Stifskirchen gerne mit„Domherr" wiedergegeben, so z. B. in der deutschen Übersetzung der alten