VI. Kap. Die Mitglieder des Kapitels. §16. Rechte der Chorherren. 47!)
Pfalzgraf Heinrichs fügte dem noch die Forderung des angetretenen18. Lebensjahrs hinzu, da im Kapitel reifes Urteil von nöten sei,und bestimmte, dass Dignitäre, die ihr Amt zugleich mit demKanonikat erlangen, nachdem sie sich sonst qualifiziert gemacht,5 sofort ins Kapitel eintreten dürfen. 1 ) Durch Statut vom Jahre 1701wurde endlich noch dreijähriges Universitätsstudium in einer höherenFakultät vorgeschrieben. ~) Im Kapitulareid musste der Aufzu-nehmende geloben, hinsichtlich der „secreta capituli" Diskretionzu bewahren, bei den Kapitelssitzungen sich anständig zu benehmen,
10 keine Partei im Kapitel zu bilden und seine Stimme nach bestemGewissen zum gemeinen Besten unter Hintansetzung privater Interessenabzugeben. 8 ) Wahrscheinlich musste, wenn ein zur Verhandlungstehender Gegenstand einen der Kapitularien persönlich berührte, derbetreuende aus dein Kapitelssaal abtreten. ') Aus naheliegenden
15 Gründen trug man auch Bedenken, mehrere nahe Verwandte gleich-zeitig ins Kapitel aufzunehmen. Als z. B. im Jahre 1528 demChristoph von Wcsterstcttcn eine Präbende verliehen wurde, wurdeim Kapitel folgendes gehandelt: „So haben her Georig von Hurn-haim dechant und her Albrecht Thumm custor mit obgedachten
20 zweyen von Westerstetten B ) gcredt und inen die meinung angezeigt:nachdem ir wenig uf dem stuft und sie baid AV r esterstetten seyen,soltc dan iezo der drit Westerstetten als obgcmeltcr her Cristoffmit der zyt auch wollen in das capitel kommen, möchte ainem capitelnachtail oder verwysz darusz erwachsen etc. Deszhalben sie her
25 dechant und her custer inen wollen vorbehalten haben irer notdurtftnoch b,j andern irn mitcapitelherrn ratz zu pflegen, waz inen in disemfall, so es dazu kommen würde, zu thon oder zu laussen sey. Solichsist durch herr Albrechten Thummen und her Diethegen von Wester-stetten Rudolff von Westerstetten pfleger zu Haidenhaim undNiclaussen
80 von Jagszhaim 6 ) als her Ohristoffen fruntschafft angezeigt worden." 7 )
') Kap. 27 (S. 209 f.).-) S. 245.
3 ) Vgl. auch das dem Entwurf Heinrichs angehängte „Juramentum canoni-corum", das auch Bestandteile des Kapitulareids enthält.
4 ) Wie im Augsburger Domkapitel (Lenze S. 22).
5 ) Diethegen und Jakob von Westerstetten.
°) Niclaus I. von Jagstheim (OA. Nereslieim) 1503—59, gesessen zu Bdern-lieim (bayer. BA. Nördlingen) und Utzmemmingen (OA. Nereslieim), oder Niko-laus IL, f 1569, Obervogt zu Göppingen? VgL OANeresheim S. 355.
J ) Rez. I Fol. 118" zum 28. August 1528; Überschrift: ,.Drei vettern adcapitulum zulassen bedenklich."