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Die Umwandlung des Benediktinerklosters Ellwangen in ein weltliches Chorherrenstift (1460) und die kirchliche Verfassung des Stifts : Texte und Darstellung
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478 Zweiter Teil. B. Die Verfassung des weltlichen Chorherrnstifts.

als durch den Weihegrad bestimmt. Eine Kategorie bildeten diecanonici capitulares; unter ihnen entschied die Anciennität (seniumin prebenda)'), nicht der Weihegrad. An sie schlössen sich Pre-diger und Verweser an, die gewissermassen die bevorzugte Stellungvon Priesterehorherren einnahmen. 8 ) Dann folgten die Domizellen, 5die im Besitze höherer Weihen waren (domicelli prcsbyteri, diaconiet subdiaconi), hierauf die Ohorvikarc und Leviten, endlich dieDomizellen, die nur die niederen Weihen oder die Tonsur emp-fangen, aber schon l'niversitätsstudien gemacht hatten. Domicelli inminoribus constituti, bei denen letztere Voraussetzung nicht zutraf, 10erhielten, wie es scheint, keinstallum," sondern halten bei denScholaren zu stehen, mit denen sie offenbar der Aufsicht desScholastikus unterstanden.

3. Votum et vox in capitulo. Dieses dritte und wich-tigste Recht der Stiftsherren war mit der Erlangung der Präbende 15und der Anweisung eines festen Platzes im ('hör keineswegs ge-geben. Gemeinrechtlich war für die Zulassung zum Kapitel derBesitz der Subdiakonatsweihe erforderlich, eine Bedingung, dieauch in Ellwangen schon in den alten Statuten vorausgesetzt ist. :i )Nähere Bestimmungen enthalten die Statuten von 1501.'j Sic 20fordern ausser dem genannten Weihegrad die vorausgegangene Ab-leistung der (zweijährigen) Karenz und der ersten Residenz, fernerTüchtigkeit 6 ) und Bitte um Aufnahme; wurde dieser Bitte willfahrt,so war der Kapitulareid persönlich abzulegen.") Hierauf erfolgtedie Einführung des Chorherrn ins Kapitel, wo ihm nach dem 25Dienstalter sein Platz angewiesen wurde. Der Statutenentwurf

seinen Platz kein Zweifel bestehen. Vgl. auch S. 118,21. Die doppelte Sitz-reihe zu beiden Seiten darf wohl ans den Worten :in superiori sede" (S. 149, 34),d. h. in der oberen Reihe der Evangelienseite (vgl.snperiora und inferiora stalla"bei Lenze a. a. 0. S. 19), und aus der Zahl der Stiftsgeistlichen geschlossen werden.Vgl. auch S. 134,12 (stallum in choro canonicorum").

') Für die Anciennität war somit nicht der Eintritt ins Kapitel, sonderndie Erlangung der Präbende massgebend; so auch im Stift Wimpfen (Würdt-wein, Subsidia diplom. V, 83).

2 ) Vgl. § 20, 2.

*) S. 10G, 14 f.; für die Zeiten des Klosters vgl. S. 398 f. Den AugsburgerBrauch s. bei Lenze S. 19f.

4 ) Kap. 21 (S. 162).

") Das Kapitel konnte also eine Prüfung des Petenten auf seineidoneitasad beneficia auch quoad doctrinam et scientiam" (S. 245, 13 f.) vornehmen undunter Umständen die Admission hinausssehieben.

,; ) Stat. Raim. cap. 22 (S. 163).