VI. Kap. Die Mitglieder des Kapitels. § 16. Rechte der Chorherren. 475
5. Oktober 1485 wurden jedem bei der jährlichen Rechnungsab-legung des Amtmanns anwesenden Kapitularen 1 fl., dazu 25 Herbst-hühner und ebensoviele Fastnachtshennen bewilligt.') Für das Er-scheinen zum Generalkapitel endlich sah der Statutenentwurf ausPfalzgraf Heinrichs Zeit sechs fl. rhein. vor. 2 )
Schon früh hören wir von Aufbesserungen der Präben-den, die das Kapitel teilweise auf ungesetzlichem Wege — ohneWissen und Willen des Propsts und gegen das Verbot deralten .Statuten 1 ) — zu seinem persönlichen Vorteil eingeführt
herren da seind im cappitel, die sollen die XII ß mit ain ander teilen und diecappittelherren die nach der nr in das cappittel kumen, die sollen kein taudaran haben."
') Eez. I Fol. 62' 1 : „Am andern han sie bescliloszen, das der amptmanfurter sol rechnung thon uff den nechsten tag aach sant Urlich [sie] tag undnitt me uff Oculi und als vil cappittelherren in der rechnung seind bisz dierechnung a[i]n end hatt, so sol man ieglichem hern 1 gülden zn presentz gebenund XXV herbsth. und XXV vaszh., und welcher cappittelherr nit by der rech-nung ist oder nit hie ist, dem geit man nichs und die XXV vaszh., die manvor uff die vasznacht hat gelten, seind ab und gits yetz uff die rechnung, welcheranders hey der rechnung ist."
2 ) Kap. 16 (S. 207, 13). — Als am 29. Oktober 1542 der sterbenden Läufehalber Absenz beschlossen wurde, wurde jedem Kapitularen wöchentlich 1 fl.„für seine capitularia" bewilligt (Rez. VI Fol. 293). Zu letzteren gehörte ausserWein, Hühnern, Eiern und Fischen (S. 181, 35) auch Brot, das in einem 1539 vor derDechanei hierfür eigens erbauten Backofen hergestellt wurde (daher „Kapitels-brot"). Als wegen der Neglekten an diesem Brot Irrung entstanden war, ent-schied das Kapitel am 6. August (sexta post Oszwaldi) 1518: wenn hinfür einoder mehr Herren zwischen zwei Freitagen „so sich die woeb anfacht und endet"vier Tage versäumen, so sollen sie an den Neglecta an Brot nicht teil haben;so aber der oder die Herren nur drei Tag in der Woche versäumen, so sollen siean den Neglecta teil haben wie die so nit versäumt haben (Rez. I Fol. 158 h /159 a ).
:l ) Kap. 89 (S. 122). Trotz des eindeutigen Wortlauts dieser Stelle wirdes auch Kardinal Peters Absiebt nicht gewesen sein, eine Aufbesserung desPfründeinkommens für alle Zeiten auszuschliessen. Der Geistiche Rat »Stehle(um 1790) bemerkt in dieser Beziehung wohl richtig, dass die 1460 festgesetztePräbendalportion (die nach ihm 80 fl. Geld und 40 Malter Früchte, für Vikare genaudie Hälfte betrug; dazu s. oben S. 469f.) nur eine In terim sko ngru a sein sollte,die dem damaligen Vermögensstand entsprach, und deren Vermehrung der Zu-kunft überlassen wurde, jedoch so, dass bei Erhöbung der Kompetenz sowohldie adeligen Chorherren als auch die Vikare in gleichem Verhältnis bedachtwerden mussten. Aber daran habe es stark gefehlt, das Missverhältnis sei immergrösser geworden. Die Präbendalportionen der Chorherren seien auf wenigstens2200 fl. (vgl. jedoch oben im Text) gestiegen, während jene der viearii simplicesnicht einmal 300 fl. betragen. Die Canonici haben ihre onera und ihre Residenzvon 46 auf 18 Wochen herabgesetzt (vgl. § 17), daneben noch andere Kanoni-