474 Zweiter Teil. I!. Die Verfassung des weltlichen Chorherrnstifts.
dienen, sondern absentes bleiben, sollen, ausgenommen Capellanumhonoris, 1 ) nicht verdienen. Dieser Beschluss wurde auch, abgesehenvon einigen Jahren während der Kriegszeiten, mit wirklicher Ob-servanz bekräftigt. Im Peremptorialkapitel vom 18. April 1668wurde für gut befunden, ihn zu erneuern, und die Geneigtheit 5ausgesprochen, auch den Tricesimus in die Zeit bemelten Rati ein-zurechnen, wenigstens bei denen, die in loeo residentiac von dieserWelt abscheiden, zumal dieselben auch in andern distributionibusquotidianis noch pro praesentibus gehalten werden; doch sollte zu-nächst das Gutachten Sr. Fürstlichen Gnaden Johann Christoph 10eingeholt werden. ' 2 ) Darnach bestand bereits früher der Brauch,die in Ellwangen verstorbenen Chorherren während des auf denTodestag unmittelbar folgenden Monats bei Austeilung der täglichenPräsenzgelder noch als anwesend zu behandeln. 3 )
Die eigentliche Pfründe erfuhr einen nicht anbeträchtlichen Zu- 15wachs durch mancherlei teils regelmässige teils unregelmässige Neben-bezüge. *) Eine regelmässige Einnahme bildeten die im Laufeder Zeit zu einer grossen Zahl anwachsenden Jahrtagsstiftungen,die immer mit der Verteilung von bestimmten Beträgen") an sämt-liche anwesende Stiftsherren verbunden waren. Zahlreiche beson- 20dere Bezüge erhielten nur die Kapitularen. °) Bedeutender undergiebiger als die unregelmässigen') waren die regelmässig wieder-kehrenden. So wurden nach Beschluss vom 22./24. März 1484 beiden wöchentlichen Kapitelssitzungen an die rechtzeitig erscheinen-den Herren 12 Schilling Heller verteilt. 8 ) Durch Beschluss vom 25
') Über den Capellanus honoris vgl. § 18.
-) Letzteres liegt nicht bei den Akten (StFA. in Ludwigsburg; vgl. § 18:„Freipräbende").
3 J Auch im Stift St. Johann in Konstanz wurde die Totenpfründe für13 Monate gewährt (Freib. Diöz.-Arehiv N. F. IV, 56).
') Vgl. Lenze, Das Augsburger Domkapitel S. 12—14.
5 ) Diese ausserordentlichen praesentiae sind von den cottidianae distri-butiones wohl zu unterscheiden.
") Vgl. S. 165,84 f. (J. 1490): „distributiones prout canonicum capitularis."
T ) Z. Vi. ein Speziesdukaten hei der Aufschwiirung eines neuen Chorherrn(S. 282,8—11).
H ) Rez. I Fol. 5G a : „Am ersten so sol der amptman all fritag XII ß hellerin ain cappittel gehen den cappittelherren und sol der cappittelknecht an aimfritag wann man in der frümesz unsern herrgot gehabt hat, die sandtur (?) imcappittel uff den tisch settzen und wann die ur usz gelauffen ist und sovil