Druckschrift 
Die Umwandlung des Benediktinerklosters Ellwangen in ein weltliches Chorherrenstift (1460) und die kirchliche Verfassung des Stifts : Texte und Darstellung
Entstehung
Seite
473
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

VI. Kap. Die Mitglieder des Kapitels. § IG. Rechte der Chorherren. 473

1802') wie folgt berichtet: Der Dekanatshof, -Garten und -Wiesen,war unstrittiges Eigentum des Kapitels, so wie das Kustoriegebäudead dominium der fürstlichen Stiftskirche 2 ) gehört. Dagegen wurdendie übrigen Kapitularhöfe und Gärten vi ordinationis peremptoria-5 lis de 1784 den Kapitularen mit einem beschränkten Eigentumüberlassen und selbigen das dem aerario capituli vormals obge-legene onus reparandi zugeschoben. 8 ) Nach Unterschied der Grösseoder solideren Bauart wurden die Kapitularhöfe zu 2000, 1500,1200 und 1000 11., die Gürten nach Unterschied ihrer Grösse und

10 Anlage zu 500, 300 und 150 H. eingewertet, nach welchem An-sehlag selbige den Nachfolgern in gut baulichem Stand überlassenwerden müssen, wenn anders nicht ein Teil des Kaufschillings zurHerstellung der Gebäude ex officio angewiesen werden sollte. Beijeder Veränderung dieser Kapitularhöfe und Gärten hat der Herr

15 Verkäufer oder dessen Erben zu besserer Aufnahme des kapitlischenBauamts 5°/" Abfahrt zu bezahlen.

Als letzter, nur den Chorherren zustehender Pfründbezug istnoch das Gnadenjahr (annus gratiae) 4 ) zu erwähnen, d. h. dieBefugnis, über die Einkünfte (fruetus grossi) ihrer Pfründe noch

20 für die Zeitdauer eines Jahres nach ihrem Tode letztwillige Ver-fügung zu treffen. r ') Voraussetzung ist jedoch, dass der betreffendeChorherr dem Statut über die Karenz und erste Residenz genügthat. I! ) Für den Fall, dass ein Stiftsherr, ehe er das halbe Jahrverdient, d. h. die vorgeschriebene halbjährige Residenz geleistet hat,

25 abieben sollte, wurde auf dem Peremptorium von 1598 beschlossen,dass demselben oder seinen Erben das Ratura desselben Jahresund das nächst folgende Jahr die partieipation berührter Toten-pfründt ausgefolgt werden solle. Diejenigen aber, so nit vei-

') StFA. in Lndwigsburg (bei den Akten über die Kapitulareinkunfte im.1. 1802).

") D. h. ad fabricara; vgl. Stat. Petri cap. (S. 108). Die Dechanei(curia, decanie, 150:5 gelegentlich erwähnt) und die Kustorei waren von der Optionausgeschlossen,

3 ) Die Pflicht, die Kurien in gutem baulichen Stand zu halten, war denbetreffenden Stiftsherren schon durch die alten Statuten (Kap. 37, S. 122; vgl:Stat. Henr. cap. 45, S. 213) auferlegt worden; wann das Kapitel ihnen dieseLast abgenommen hat, ist nicht bekannt,

') Erstmals 1471 bezeugt, vgl. Anmerkung; zu Stat. Petri cap. 12 (S. 102 f.);ferner S. 143,20 ff. (J. 1475); Stat. Henr. cap. 32 (S. 210,8).

B ) Über die Testierfreiheit der Stiftsgeistlichen vgl. S. 452.

») Stat. Kaim. cap. 12 (S. 160).