472 Zweiter Teil. B. Die Verfassung des weltlichen Chorherrnstifts,
Dekan ungebührliches Benehmen im Chor durch Entziehung derAnwesenheitsgelder bestrafen.')
Hatten die Benediktinermönche früher wie Tisch und Kleidungso auch die Wohnung im Kloster erhalten, 8 ) so gehörte seit derErrichtung des weltlichen »Stifts zur 1'ruhende der Genuss einer 5curia canonicalis oder eines Stiftshermhofs. Die alten Statutenmachten dem Kapitel die möglichst rasche Erstellung der erforder-lichen Häuser zur Pflicht; 8 ) aus einer Bemerkung im Statuten-entwurf Pfalzgraf Heinrichs 4 ) ersehen wir, dass bis 1540 sei esdurch Neuhauten, sei es durch Ankauf älterer Häuser dem Bedürf- 10nis im wesentlichen Genüge geschehen war. 5 ) Über die rechtlichenVerhältnisse der Domherrnhöfe sind wir nur mangelhaft unterrichtet. 6 ).Soviel wir sehen, wurde vom Kapitel einem an Stelle eines ver-storbenen oder resignierten Stiftsherrn neu Aufgenommenen die vonerstcreni innegehabte Kurie zugewiesen, wofern nicht kraft des 15Optionsrechts 7 ) ein älterer Chorherr Anspruch auf sie erhöh. Sämt-liche Stiftsherrnhöfe 8 ) waren und blieben voll und ganz Eigentumdes Kapitels. Erst kurz vor der Aufhebung des Stifts trat einewesentliche Änderung ein. über die eine Aufzeichnung vom Jahre
') 1. c. cap. 25 (S. 116).
'') Von den letzten 17 Jahren (seit dem Brande des Klosters im J. 1443)ist dabei abgesehen; übrigens hatten schon vorher vier der Konventsbeamtenausserhalb des Klosters in eigenen Häusern gewohnt (S. 402,7—10 mit Anm.).
") Kap. 37 (S. 121 f.).
4 ) Kap. 45 (S. 213).
'') Bis 1534 bewohnte der Chorherr Christoph von Freiberg — offenbar inErmangelung einer curia canonicalis — ein Vikarierbans (Rez. 1 Fol. 140 a ). Ausdemselben Grund hatten einige Stiftsherrn in der zweiten Hälfte des 15. Jahrh.Privathäuser käuflich erworben.
") Über die Augsburger Domherrnhöfe vgl. Lenze ,S. 14—18; über dierechtlichen Verbältnisse der Kanonikatshiife des Speierer Domkapitels in denletzten Jahrhunderten bandelt J. Mayerhofer in: Mitteilungen des Histor.Vereins der Pfalz XVIII (1894), 85 ff.
') Über die optio der Kurien naeh der Anciennitätsfolge vgl. von Brun 11,Das Domkapitel von Meissen S. 143.
*) Tiber den Kustodichof s. jedoch unten. - Die Gescbiehto der einzelnenStiftsherrnkurien ist eine Aufgabe für sieb. Ein Verzeichnis der „Domherrn-Wohnungen" gibt J, A. Braun, Beiträge zur Geschichte von Ellwangen (1845)S. 39. Braun führt deren zehn bezw., da zwei Kapitularen (Nr. 4 und 9) einHaus (das jetzige Forstamtsgebäude am Marktplatz) miteinander teilen, neunauf, während das gleich zu erwähnende Verzeichnis der Kapitulareinkünfte vom•F. 1802 zehn Kapitularhöfe angibt; eines solchen entbehrten nur der Inhaberder Freipräbende und der einzige damals vorhandene Domizellar.