VI. Kap. Die Mitglieder des Kapitels. §16. Rechte der Chorherren. 471
der ersten Residenz gentigt haben, sind hier also im Unterschiedvon den Statuten Raimunds den Kapitularen gleichgestellt
Zum Korpus kommt als zweiter Bestandteil der Präbendedie sog. Präsenz, d. li. tägliche Reichnisse (distribntiones5 cottidianae) für die beim Chorgottesdienst Anwesenden, eine Ein-richtung, die auch schon dem Kloster Ellwangen im letzten Jahr-hundert nicht fremd geblieben war. 1 ) Wie am Dom zu Augsburg,so bildete auch in Ellwangen das Präsenzgeld „der merklichstenStücke ihrer Nahrung eines," die die Chorherren von ihren Pfrün-
10 den hatten. 2 ) Fast ein Drittel der sich auf 80 11. rhein. belaufen-den Präbende, nämlich 30 fl., wurden vom päpstlichen Kommissärals Präsenz ausgeschieden und einem eigenen von Dekan undKapitel zu bestellenden Präsenzmeister zur Verwaltung übergeben;von diesem wurde tätlich den zur Mette, Kapitelsamt und Vesper
15 Erscheinenden die Präsenz in einer uns nicht bekannten, vomKapitel festgesetzten Höbe ausbezahlt. 8 ) Die sog. Neglekten, 4 )d. h. die von den abwesenden Chorherren versäumten Präsenz-gelder, konnte das Kapitel entweder zum gemeinen Nutzen desStifts verwenden oder den Anwesenden zukommen lassen. B ) Die
20 distribntiones cottidianae erhalten Dekan und Kustos, wenn siezur Zeit des Gottesdiensts zwar nicht im Chor selbst, aber dochin der Kirche anwesend und dienstlich tätig sind,' 1 ) ferner Kapitu-laren, die in Geschäften des Stifts auswärts weilen (residentiaActa), Kranke und Altersschwache. 7 ) Wer zu spät kommt oder sich
25 vorzeitig entfernt, geht der Präsenz verlustig; 8 ) ebenso kann der
') Vgl. oben S. 404. Über die Einrichtung der Präsenz vgl. z. li. Sprollim Freib. Diöz.-Archiv N. F. III, 1G1 ff.
'-) Vgl. Leuze, J>;is Augsburger Domkapitel S. 24 — 26.
:, i Stiil. Petri cap. 19 und 21 (S. 112—114). Der Präsenzmeister, der inEllwangen zugleich die Aufgabe des „punetator" oder „speculator" (vgl.Lenze, Das Augsburger Domkapitel S. 25) hatte, wurde auch für die Chor-herren gewöhnlich aus der Reihe der Chorvikare genommen.
•) Vgl. S. 261,17.
'') Nach Stat. Kaim. cap. 23 (S. 1(13,30) sollen die Neglekten in usumperpetuum prebendarum, d. h. zur Aufbesserung der Pfründen, dienen.
''■) Stat. Petri cap. 26 (S. 116).
'■) 1. c. cap. 23 (S. 116); vgl. den Zusatz betr. Aderlass in Stat. Raun.cap. 27 (S. 164) und das Statut über die Einführung der sog. Jubilatio vom■'• 17(>9 (S. 260—252). Nach einem CapitelsbeschluBS vom 14. September 1483erhalten auch die, welche mit Urlaub eiue Kur in einem VVildbad gebrauchen,die Präsenzgelder (Rez. 1 Fol, 18»).
'•) Stat. Petri cap. 28 (S. 114 ff.).