470 /weiter Teil. IS. Die Verfassung des weltlichen Chorherrnstifts.
10 fl. als Präsenz wurde durch die Statuta Rairaundi 1 ) auch
für die im ersten Jahre residierenden Chorherren ä ) und die resi-dierenden, aber noch nicht zum Kapitel zugelassenen canonici 3 )ausgesetzt, während die mit Erlaubnis auf einer Universität stu-dierenden schon nach den alten Statuten ') alles in allem 50 fl. 5.jährlich erhalten sollten. Dem Dekan wurde ein doppeltes Korpus(d. h. fruetus grossi, von je, 50 II. rhein.), dem Kustos und Scho-laster je 1 l Ji Korpora (je 75 tl. rhein.) und die gewöhnliehe Chor-herrnpräsenz zuerkannt."') Der annus pereipiendorum fruetuumlief von Michaelis bis wieder .Michaelis.' 1 ) Die Ausbezahlung aber 10hatte auf Martini zu erfolgen, vorausgesetzt, dass die meist inGetreideabgaben bestehenden Gülten bis dahin vom Kapitelsamt-mann beigetrieben werden konnten. 7 ) Das eigentliche Korpus (diefruetus grossi) wurde nämlich für die gesamte Stiftsgeistlichkeitnach einem von Kardinal Peter 1461 aufgestellten 8 ) und durch 15die Statuten Raimunds 9 ) bestätigten Tarife 10 ) in Getreide, 11 ) diePräsenz dagegen in (leid ausbezahlt. Nach dem StatutenentwurfePropst Heinrichs' 2 ) bezogen die Chorherren, welche die sog. ersteResidenz hielten (40 tl. Korpus), 17 Malter 2 Viertel Roggen,17 Scheffel 3 Viertel Vesen (Dinkel) und 17 Scheffel 3 Viertel 20Haber, die übrigen, gleichviel ob Kapitularen oder Domizellaren(50 II. Korpus), 21 Malter Roggen und je 21 Scheffel Vesen undHaber. Die noch nicht zum Kapitel zugelassenen Chorherren, die
') Kap. 12 (S. 161).
'-') Über die sog. erste Residenz vgl. S 17, 3.
:| ) = domicelli presbyteri, diaconi et subdiaconi (S. L50,5f.).
') Kap. 18 (S. 112).
r '> Processus Petri S. 86,39-37,5; Stat. Henrici cap. 30 (S. 210).
•) Stat. Petri eap. 12 (S. 112); Stat. Henr. cap. 35 (S. 210,38). Vgl.S. 129,4-10.
7 ) Proc. Petri S. 37,10; Stat. Petri cap. 19 (S. 112); Stat. Henr. cap. 30(S. 210). Für den Fall eines Notetandsjahres vgl. die Entscheidung KardinalPeters vom J. 1461 (S. 128,8—20).
s ) S. 128,2—5.
") Kap. 12 und 23 iS. 161,8-10. 163,8—22).
"') Je 10 Viertel Roggen und 20 Viertel Haber oder Vesen (Dinkel)wurden für 1 fl. rhein. angerechnet Dass diese Berechnung für die Stäftsgeist-Lichen sehr vorteilhaft war. ersieht man ans der speziellen Bestimmung vom■I. 1533 (S. 251, 14 f. mit Anm.l.
") Vgl. S. 166,37: „corpore prebende hmmentorum".
''-') Stat. Eenrici cap. 30 (S. 210).