VI. Kap. Die Mitglieder des Kapitels. § IG. Rechte der Chorherren. 469
§ 16. Die Rechte der Chorherren.Die Kanoniker von Kollegiatkirehen hatten die bekanntendrei Rechte der Domherren. Unter ihnen stellt an erster Stelle die1. Perceptio praebendae. Hatten die Mönche des Bene-5 diktinerklosters ehedem gleich den Domherren zur Zeit des Be-stehens der vita canonica Nahrun- und Kleidung aus dem Kon-ventsvermögefi bezogen, 1 ) so erhielten sie mit der Umwandlunganstatt der freien Station feste Bezüge an Geld und Naturalienaus den für das Kapitel ausgeschiedenen Teilen des Stiftsver-
10 mögen», d. h. den Genuas einer Präbende oder Pfründe.*)Diese setzte siel, zusammen aus dem corpus praebendae oderden fruetus gross! ; ) und den Präsenzgeldern (praesentiac, distri-butiones cottidianae). Die communis prebendalis porcio wurdevon Kardinal Peter auf 80 iL rhein. festg-esetzt >) und hiervon 50 fl.
15 als Korpus (fruetus grossi) und 30 11. als Präsenz angewiesen. 5 )In einer nachträglichen Entscheidung wies er den canonici in mi-norihus eonstituti, d. h. den Domizellen, welche noch keine höhereWeihe empfangen hatten, bis zum Empfang der Subdiakonatsweihcals praebenda canonicalis 40 fl. rhein., also nur eine halbe Pfründe,
20 an. 8 ) Eine praebenda minor - - und zwar 40 fl. als Korpus und
') Doch sprach mau in Ellwangen bereits i„ den letzten Zeiten desKlosters von „Herrenpfründen" (S. 301,27. 313,3).
2 ) Canonicatus (canonia) und praebenda sind zwar von Haus ausverschiedene Begriffe (vgl. Hinschius, KR. II, 62), aber in Ellwangen tatsäch-lich immer miteinander verbunden, weil hier die Zahl ebensowohl der Kanoni-kate als der Präbenden fest und zwar gleich hoch bestimmt war (S. 36, 0 f.).Eine Ausnahme ergab sich nur durch die Karenzjahre (s. unten § 20). - -' Die('horherrnpfriinden sind beneficia perpetua ohne Seelsorge (vgl. S. 36 11).
3 ) Vgl. S. 252,13: „simplici et nudo sie dicto corpore".
') S. 87,5—7. -• Die Höhe des durchschnittlichen Einkommens einesAngsburger Domherrn liisst sich mit den bis jetzt, bekannten Quellen nicht fosl-stellen; vgl. Lenze S. 11—14; 0. Riedner im Archiv für die Geschichte desHochstifts Augsburg I (1909), 79 ff. Interessant ist, dass die 1439 in Augsburgverfasste „Reformation des Kaisers Sigmund" den Domherren ein jährliches Ein-kommen von gerade 80 fl. zuerkennen will; ein Chorherr an einem Kollegiat-stift (ein „thfimher susz in ainem colegio") soll nach demselben Reformschrift.steller 60 11. „und nicht mehr" erhalten (Werner S. 44 f.).
') Stafe l'etri eap. 19 (S. 112—114).
'') S. 129 f. Die Inhaber einer solchen praebenda minor hiessen an manchenOrten „canonici in herbis" im Unterschied von den „canonici in fructibus etfloribus" (Hinschius, KR, II, 64).