468 Zweiter Teil. B. Die Verfassung des weltlichen Chorhorrnstifts.
Über den Umfang der erforderliehen wissenschaftlichenBildung sprechen sicli die Statuten nur ganz allgemein aus. 1 )Gewöhnlich machten die Chorherren erst nach Erlangung einesKanonikats ihre Universitätsstudien, zu welchem Zweck ihnen dassog. Studienprivileg gewährt wurde;') manche mögen zuvor auch 5noch die lateinische Stiftsschule besucht haben. 1 *) Erst im Jahre1701 wurde die Zulassung zum Kapitel von Absolvierung derRhetorik (Humaniora) und darauffolgendem wenigstens dreijährigenUniversitätsstudium in einer der oberen Fakultäten („in studiissuperioribus," d. h. Rechtswissenschaft oder Theologie) abhängig 10gemacht.') Die drei Doktorpfründen sollten mit einem„magister vel baccalarius formatus in theologia," d. li. mit einemDoktor der Theologie oder einem im vierten Jahre — unmittelbarvor der Lizenz - stehenden theologischen Bakkalarcii,'') und zweiDoktoren oder Lizenziatcn der Rechte (in altero iiirium) besetzt 15werden.' 1 ) Nach den Statuten Raimunds 7 ) und Heinrichs 8 ) musstensich die Graduierten über fünfjähriges Universitätsstudium in einertheologischen bezw. juristischen Fakultät 9 ) und bestandenes Doktor-examen (non bullatos, In j sed rigoroso examine premisso legitimepromotos) durch Zeugnisse der Universitätsbehörden ausweisen. 20
] ) S. 104,11 (habilia sciencia).
-) Vgl. unten tj 17,3.
") Vgl. S. 150,12 („domicelli et in minoribus eonstitati, qui non steterunlin aliqua universitate", gehen bei Prozessionen „apud scholares").
') S. 205.
r, i ('her den „baccalarius formatus" vgl. Heinrich Hermelink, Dietheologische Fakultät in Tübingen vor der Reformation 1477—1534 (1906) S. 34.
") S. 39, 33—38. Die bezüglichen Bestimmungen des Konstanzer Kon-kordats und der pragmatischen Sanktion vom .1. 1439 s. bei Gebhardt, Diegravamina der Deutschen Nation S. 120 f.
7 ) Kap. 15 (S. 162).
H ) Kap. 21 (S. 208).
") Diese Bestimmung bedeutet übrigens keine Neuerung, da zur Erlangungakademischer Grade in den höheren Fakultäten nach Absolvierung der Artisten-fakultät ein mindestens fünfjähriges Studium vorgeschrieben war. In Tübingen/,. B. betrug dir gewöhnliche Frist von der Erlangung des mngisteriiim artiumbis zur Zulassung zum curgus biblicus 5—6 Jahre; bis zur Erwerbung desGrades eines „baccalarius formatus" waren weitere 3 Jahre nötig. Vgl. Herme-link a. a. (). S. 32.
"') I). h. nicht von einem (kaiserlichen oder päpstlichen) I'falzgrafen miteinem Doktordiplom ausgestattet; vgl. WVjh. 1907 S. 348 f.