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Die Umwandlung des Benediktinerklosters Ellwangen in ein weltliches Chorherrenstift (1460) und die kirchliche Verfassung des Stifts : Texte und Darstellung
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VI. Kap. Die Mitglieder des Kapitels. §15. Anzahl, Weihegrad, Stand. 4G7

4. Weitere Bedingungen für die Erlangung einesKanonikats waren eheliche Gehurt und Freiheit von körper-lichen Fehlern, das gesetzliche Alter, 1 ) d. h. das angetretene14. Lehensjahr,-) endlieh eine gewisse wissenschaftliche Bildung.5 Die schon gemeinrechtlich geforderte eheliche Gehurt')

wurde durch die »Statuta Raimundi (1501) ausdrücklich vorge-schrieben. 4 ) Der Statutenentwurf aus Propst Heinrichs Zeit be-stätigt, dass diese Forderung im Interesse der Standeselire bisdahin ausnahmslos eingehalten wurde, 5 ) und der Entwurf neuer

10 Statuten aus der Zeit Johann Jakob Blarers fordert gar den Nach-weis ehelicher Geburt bis zum vierten Grade zurück.")

In gleich strenger Weise forderten die Statuta llenrici Frei-heit von auffallenden und entstellenden körperlichen Fehlern; 7 )in dem ihnen angehängten Chorherrneid musste der Bewerber

15 schwören, dass er ehelich gehören und körperlich tüchtig sei unddass er, falls sich das Gegenteil davon herausstellte, auf Verlangendes Dekans und Kapitels seine Pfründe ohne Widerrede aufgehenwerde. ")

zähle deren bei Khamm nicht weniger als sechzehn, die sämtlich im Laufeeines Jahrhunderts (15611060) ins Stiftskapitel eintraten.

') S. 104, 11 (habilis etatc).

'-) Vgl. Sägmüller KR. S. 282; Hinschius, KR. II, 67.

s ) Vgl. ebd. S. 281; Lenze, Das Augsburger Domkapitel S. 5.

4 ) Kap. 15 (S. 162).

s ) Kap. 22 (S. 208 f.).

») Kap. 27 (S. 239). Vgl. jedoch S. 281,46.

7 ) Kap. 22 (S. 209); über die irregularitas ex defectu corporis vgl. Säg-müller KR. S. 186 f. Dass auch dieses Erfordernis von Anfang an in Ell-wangen in Geltung war, beweist folgendes. Bernhard von Westerstetten, cano-nicus eeclesiae sancti Viti (der spätere Propst), erhielt am 16. Februar 1470 vonPapst Paul II. und am 12. April d. .7. von Bischof Johann von Augsburg Dispenssuper impedimento ex lacsione oculi proveniente" zum Zweck des Empfangsder Priesterweibe und der Erlangung aller DignitÄten an Kollegiat-, Kathedral-«nd Metropolitankirchen, ausschliesslich der bischöflichen Würde. Bernhardhatte dargelegt,quod alias ipse in puerili tunc aetate constitutus se ipsumcasu fortuito in oculo dextro cum cuspide cuiusdam cultelli percussit, ex quaquidem percussione lumine eiusdem orbatus permansit, quamvis oculus ipse etillius pupilla integri et absque dcforinitate permanserint" ; dieser Fehler könnenur aus der Nabe bemerkt werden und bei der Feier des Gottesdienstes keinenAnstoss beim Volke erregen (Orig.Perg. sowohl der päpstlichen Lulle als auchder bischöflichen Urkunde in Fasz. 424).

") S. 214, 18-22.