VI. Kap. Die Mitglieder des Kapitels. §15. Anzahl, Weihegrad, Stand. 465
finden seien. 1 ) Die Statuten vom Jahre 1501 verlangen ausdrück-lieh alten, ererbten Adel (nobilis natus, non nobilitatus)*). ImJahre 1502 beabsichtigte das Kapitel, die bisher bestehenden zwölfOhorherrnpfründcn ausschliesslich dem Adel zu reservieren und5 drei neue Pfründen für Doktoren, die nicht adeliger Herkunft zusein brauchen, zu errichten; wie wir bereits gebort haben, kam dieserBeschlues nicht zur Ausführung/ 1 ) Die Adel sprobe, die den altenStatuten gemäss von Anfang an bei der Aufnahme eines Chorherrnzu leisten war, erstreckte sich bis ins erste Viertel des 18. Jahr-
lo hunderte auf vi er Ahnen (je zwei von väterlicher und mütter-licher Seite); durch Beschluss des Peremptorialkapitels vom25. August 1725 wurde sie auf acht Ahnen ausgedehnt und derNachweis der Zugehörigkeit zu einem Ritterkanton auf wenigstens100 Jahre zurück gefordert. 4 ) Obne Zweifel wurde auch das Kll-
15 wanger Kapitel hiebei von dem Bestreben geleitet, mit Rücksicht aufden immer mehr anwachsenden neuen Adel dem alten montiertenAdel zulängliche Vorsehung zu tun, damit letzterer bei seinerWürde und Vorrechten erhalten und geschützt werde. 5 )
Sehen wir nunmehr auch, welches die tatsächlichen Standes-
20 Verhältnisse des Kapitels waren! Die von mir aus den Urkundengeschöpfte Liste der Ellwanger Chorherren zählt im ersten Jahr-hundert der l'ropstei nach Abzug der ehemaligen Mönche 65 Na-men. (! ) Unter ihnen befinden sich — ausschliesslich des über-zähligen Chorherrn Dr. Ruderer — nur drei Bürgerliehe,
25 obwohl nur drei der adeligen Kapitularen im Besitz höherer aka-demischer Grade waren, sodass dem Statut über die drei Doktor-pfründen zu keiner Zeit ganz Genüge geschah. Keiner der dreiBürgerlichen war, soviel wir wissen, durch W r ahl des Kapitels insStift eingetreten, keiner von ihnen erlangte ein Kapitelsamt; einer
■30 der drei, Dr. Ulrich Ifaintzel, musste bei der Zulassung zumKapitel überdies versprechen, im Falle dass er im Turnus einKanonikat zu vergeben habe, dasselbe keinem zu leihen, „er sei
') S. 39,33-40; vgl. S. 104, 29 ff.
5 ) Kap. 15 (S. 1G2).
") Vgl. S. 459.
4 ) Über die diesem Beschluss vorausgegangenen Verhandlungen vgl.S. 246 -250.
■') Vgl. S. 246,32-36.
") Da ich die Series eanonicorura anderwärts zu veröffentlichen gedenke,fasse ich mich hier so kurz als möglich.
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