464 Zweiter Teil. B. Die Verfassung des weltlichen Ohorherrnstifts.
Germanikum in Rom hervorgegangenen Stiftsherren, deren icli gegenzwanzig zähle, eine allmähliche Wendung zum Bessern eingetretensein.')
3. Stand. Es war nicht die Absicht Pins' IL") und seinesKommissärs Peter von Schaumberg, bei der Umwandlung den alt- 5hergebrachten adeligen Charakter dos Stifts Ellwangen zu ändern. 3 )Der Kardinal von Augsburg setzte vielmehr sowohl im Processus')als in seinen Statuten 5 ) fest, dass keiner als Chorherr aufgenommenwerden solle, ausser er sei „zum mindesten von beidenEltern aus ritterlichem Geschlecht geboren" (nisi ex 10utroque parente ad minus de militari genere sit proereatus). EineAusnahme wurde nur hinsichtlieh der sog. Doktor pfründen,für die der vierte Teil (also drei) der Kanonikate reserviertwar, 6 ) für den Fall vorgesehen, dass adelige Doktoren nicht zu
') Die Zöglinge des Germanikums mussten sich nämlich zum Empfangder höheren Weihen (einschliesslich des Presbyterats) verpflichten. — WelcheSchwierigkeiten es jedoch auch noch in dieser Zeit hatte, die hezüglichen kirch-lichen Satzungen durchzuführen, zeigt der Statushericht des Augsburger BischofsHeinrich von Knöringen vom J. 1601. Heinrich erklärte, das trideutinischeDekret, dass als Domherren nur solche anzunehmen seien, die ihrem Alter nachinnerhalb Jahresfrist eine höhere Weihe empfangen könnten (Sees. XXIV deref. c. 12), würde den Ausschluss des Adels von den Kathedralen zur Folgehaben, da es höchst selten, ja unerhört sei, dass ein Adeliger nach dem 20. Lebens-jahr dem geistlichen Stande sich zuwende, sondern sie in diesem Alter fastschon die militärische oder höfische Laufbahn einzuschlagen oder zu heiratenpflegten. Die Antwort des Papsts lautete zwar abschlägig, doch wurden Dispen-sationen von Fall zu Fall bei wichtigen Gründen in Aussicht gestellt. Vgl.Jos. Schmidlin, Die kirchlichen Zustände in Deutschland vor dem dreissig-jährigen Kriege nach den bischöflichen Diözesanberichten an den Heiligen Stuhl.IL Teil (1910) S. 53 2 und 54 ? .
*) Vgl. S. 18, 2—5.
s ) Vgl. oben § 9,1 (S. 409—418).
4 ) S. 39, 31—40.
") Kap. 18 (S. 104 f.) Vgl. Lenze, Das Augsburger Domkapitel S. 5.Gegen die Ernennung des Matthäus Lang zum Dompropst im J. 1500 protestiertedas Domkapitel, weil ihr Stift „ein Spital des armen Adels" sei (P. Legersloben S. 274,28—30] S. 504). Vgl. auch Mon. Bo. 34*>, 45 (1466 Februar 15) und34 1 ', 65—67 (1465 Dezember 20).
") Kardinal Peter ging hierin über die Forderung des Konstanzer Kon-kordats vom J. 1418, wornach ein Sechstel sämtlicher Kanonikate an Dom-und Stiftskirchen nur an Graduierte vergeben werden solle (die pragmatischeSanktion Albrechts IL hatte diesen jedoch ein Drittel sämtlicher Benefizienreserviert; Gebhardt, Die gravamina der Deutschen Nation S. 120 f.), nochhinaus.