458 Zweiter Teil. B. Die Verfassung des weltlichen «'liorlicrrnstifts.
(1503),') Albrecht Tlmnib (1503), Christoph von Freiberg (1573) 2 )um von Pfalzgraf Heinrich, Otto Truchsess und den fünf letztenPröpsten nicht zu reden — ihre bisherigen Pfründen behalten undüberdies neue hinzuerwerben.
Endlich ist noch der statutenmässig festgelegten Verpflichtung 5des Propste zu gedenken, sein gesamtes Vermögen der Propsteizum Nutzen seiner Nachfolger zu hinterlassen. 1 ) Konnte undwollte ihnen damit schwerlich die Disponierfreiheit ihres Patrimo-nialvermögens genommen werden, so konnten sie sich später vonseifen des Stiftskapitels oder der römischen Kurie ein ausdrück- 10liebes Indult auch hinsichtlich der von der Propstei bezogenenRevenuen erwirken. 1 )
VI. Kapitel.Die einzelnen Mitglieder des Stiftskapitels.§ 15. Anzahl, Weihegrad, Stand der Chorherren. 15
1. Zahl. Die Aufnahme neuer Mitglieder hielt sich vonAnfang in bestimmter Grenze. Das Stiftskapitel wurde nämlichals capitulum clausuni mit der fest bestimmten Zahl vonzwölf Kanonikaten und Präben den eingerichtet. 6 ) In dieZwölfzahl ist der Dekan eingerechnet, der Propst steht als Drei- 20zehnter an der Spitze des Stifts. So verkörperte auch das Stiftdes hl. Vitus „gleich zahlreichen anderen Kollegiatkirehen in seinerBesetzung das erhabene Beispiel Christi und der Apostel."") Die
') Khamm, Auctar. p. 62.
•-) Schwarz, Die Nuntiatur-Korrespondenz Kaspar Groppers 8. 41 f. (Nr. 45).
'■') Stat. Petri eap. 8 ('S. 96f.). Diese. Verflichtung wird mit dem bis-herigen Branche des Stifts (die Äbte konnten als Ordensleute nicht testieren)begründet.
*) S. 282,26 ff. (Wahlkapitulationen). Vgl. .los. von Sartori, Geistlichesund weltliches Staatsrecht 20. Kapitel (§ 584—597; I, II, 410—424).
r 'i S. 36,6 f. 38,1—5.
a ) Beyerle in Freih. Diöz.-Archiv N. P. IV, 48f. Vgl. H. Schäfer,Pfarrkirche und Stift S. 159 ff.; derselbe, Kanonissenstiftcr S. 97 ff. Die Zwölf-zahl findet sich in derselben Weise auch in den beiden in eignes ecclesiaeeollegiatae des Bistums Augsburg: St. Moriz in Augsburg und Feuchtwangen,während die übrigen nur vier bis sechs Kanonikate aufweisen. Die mystischeBedeutung der Zwölfzahl der Stiftspräbenden ist im Eingang der aus demJ. 1403 stammenden Statuten von St. Martin in Bingen (Wii rdtwe i 11, Sub-