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Die Umwandlung des Benediktinerklosters Ellwangen in ein weltliches Chorherrenstift (1460) und die kirchliche Verfassung des Stifts : Texte und Darstellung
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V. Kap. Der Fürstpropst. § 14. Hechte u. Pflichten des Propsts. 457

Die Propstei war mit Soel sorge (cura änimarum) ver-bunden, 1 ) die freilich gewohnheitsmässig durch einen vicarius perpe-tuus ausgeübt wurde. 2 )

Daraus ergab sich für den Propst die Pflicht ununterbrochener5 Residenz im Stiftsgebiet. Obwohl durch den Propsteid strengeingeschärft, 8 ) wurde diese Pflicht im Laufe der Zeit stark ge-mildert. Die Wahlkapitulationen des 17. und 18. Jahrhundertsforderten nur noch halbjährige, 4 ) von Pröpsten, die auswärtigeBistümer innehatten, wenigstens zweimonatliche Residenz. 5 ) Aber10 auch hinter dieser Forderung blieb die Wirklichkeit weit zurück;der letzte Propst Klemens Wenzeslaus wenigstens hat, wie schonim 16. Jahrhundert Kardinal Otto Truchsess, 6 ) sich nur ganzvorübergehend im Stift aufgehalten. 7 )

Die Ermässigung bezw. Missachtung der Residenzpflicht war15 durch c u m u 1 u s b e n e fi c i 0r u m veranlasst. Die Praxis derKurie war in diesem Punkt manchen Schwankungen unterworfen.Während Johann Christoph IV. Adelmann bei Antritt der Propstei(1674) seine auswärtige Pfründe 8 ) aufgeben niusste, 9 ) durftenAlbrecht von Rechberg (1461), ] ") Bernhard von Westerstetten

') S. 264,13. 265,40; VVVjh. 1908 S. 196 (Beilage Nr. 6).

-) Papst Innocenz XI. gestattet 1690 dem Hoch- und DeutschmeisterFranz Ludwig, zu seinen bisherigen Würden und Pfründen auch noch diePropstei EllWangen anzunehmen,cui cura nisi ea quae per vicarium perpetuumexerceri solet 11011 imminet änimarum" (Orig.Perg.; Fasz. 25). Vgl. ohen § 12.

») Stat, Petri cap. 7 (S. 96); Stat. Alb. cap. 5 (S. 188); S. 232, 18 u. 238,16.

4 ) S. 232,34.

r ') Wahlkapitulation vom J. 1732, Art, 56 (ebenso 1689 und 1694).

°) S. 232, 15 ff.

') Von Klemens Wenzeslaus ist nur ein dreimaliger Besuch des Stiftsin den Jahren 1774 (nur zwei Tage!), 1789 (Firmung) und 1793 (vom 25. Sep-tember bis 23. Oktober) bekannt; vgl. Vogelmann im Diözesanarchiv vonSchwaben XVI (1898), 4.

s ) Die Pfründe, die der neue Propst am Stift Ellwangen besessen hatte,galt ohne weiteres als erledigt: so resignierte der erwählte Albrecht Thumbiun 6. August 1503 das Dekanat, wogegen ihm das Kapitel für den Fall, dasser nicht bestätigt würde oder sonst nicht in den Besitz der Propstei gelange,den Regreu auf jene Dignität offen hielt (unbeglaub. gleichzeit. Kopie; Fasz. 100);ebenso wurde das Kanonikat Bernhards von Westerstetten bald nach der Wahlneu vergeben (Rez. I Fol. 77"). Dagegen durfte Johann Christoph I. von Wester-stetten sein Kanonikat als Propst beibehalten; erst als er 1613 Bischof vonKichstätt wurde, konnte es wieder besetzt werden.

9 ) Khamin, Auctar. p. 84.

"') WVjh. 1908 S. 194 f. (Beilage Nr. 5).