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Die Umwandlung des Benediktinerklosters Ellwangen in ein weltliches Chorherrenstift (1460) und die kirchliche Verfassung des Stifts : Texte und Darstellung
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459
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VI. Kap. Die Mitglieder des Kapitels, g 15. Anzahl, Weihegrad,Stand. 459

Zahl der Chorhermpfründen ist zwar angesichts der kirchlichenund politischen Stellung des Stifts eine bescheidene zu nennen; 1 )dafür war sie aber, wenigstens soviel wir wissen, fast immer vollbesetzt. 2 ) Um die Wende des 15. Jahrhunderts trug sich das

5 Kapitel vorübergehend mit dem Plan, drei weitere Präbenden fürnicht adelige Doktoren zu schaffen und die bisherigen zwölf aus-schliesslich dem Adel zu reservieren; 8 ) infolge des Widerspruchsdes Propsts, auf dessen Kosten die Pfründen Vermehrung geschehensollte, kam dieses Vorhaben jedoch nie zur Ausführung.

10 In einem Fall wurde derdeterminatus numerus canonico-

rum" durch Kapitelsbeschluss sogar überschritten, 1 ) indem eingewisser Dr. Balthasar Ruderer zum Dank für eine hochherzige

sidia diplom. II, 339 s.) ausdrücklich hervorgehoben. Für Klöster ist die Zwölf-zahl der Konvente sowohl durch das gemeine Recht (Sägmüller KR. S. 823 f.;Reichert, Joh. Meyers Reformacio Predigerordens I, 32 [VI. Kapitel]) als durchdie Ordensstatitten (vgl. z. B. M. Perlbach, Die Statuten des deutschen Ordens[1890] S. 41) vorgeschrieben. ('her die Fixierung der Pfrttndenzahl im KlosterEllwangen vgl. oben 8. 318.

') Manche mediate (nicht exemte) Stifter waren weit hesser ausgestattet,z. B. Ohringen mit 24, St. Burkard in Würzburg mit 19 Kanonikatspräbenden.Vollends mit manchen Domkapiteln (Augsburg hatte wenigstens später40 Kanonikate) konnte sieb Ellwangen hinsichtlich der Pfründenzahl nicht wohlvergleichen. In Ellwangen erlaubten die massig berechneten Einkünfte desKapitels (dem Propst wareu etwa zwei Drittel des gesainten Stiftsvermögenszugewiesen; vgl. S. 345,15) nicht, die Zwölfzabl zu übersehreiten.

'-') Bei der Abfassung der Neuen Artikel im J. 1502 (S. 170 und 175)wirkten 12 Kapitularen mit, denüberzähligen" Chorherrn Dr. Ruderer einge-rechnet; wir wissen, dass aber auch die 12. Präbende damals (mit Wilhelm vonRechberg) besetzt war. Wir ersehen daraus auch, dass sämtlichen Chorherrender Eintritt ins Kapitel offen stand, während anderwärts manche Präbenden nurfür domicelli (d. h. Nichtkapitularen) bestimmt waren (z. B. in St. Burchard inWürzburg fast die Hälfte, nämlich neun Kanonikate).

') Beschluss von 1497 (S. 168, 20 f.); Artieuli novi vom J. 1502, Nr. 12(S. 171) und 24 (S. 174); WVjh. 1908 S. 199 unten.

4 ) Im Processus Petri ist zwar in hypothetischer Weise vonsuper-numerarii" die Rede, indem angeordnet wird, falls die Zahl der bisherigenMönche des Klosters grösser sei als die Zahl der von ihm errichteten Kanoni-kate, so sollen dieseÜberzähligen'' vorerst alle Rechte der wirklichen Chor-herrn gemessen und jeweils einer nach dem Abgang eines Chorherrn in die frei-gewordene Präbende einrücken, sobald aber alle ehemaligen Proteasen mitordentlichen Präbenden versehen seien, solle die Zwölfzahl der Kanonikate fürewige Zeiten festgehalten werden (S. 37,3538,5); soviel wir wissen (vgl.S. 860 ff.), waren alier zur Zeit der Umwandlung nicht mehr als 12 Mönchevorhanden.