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Die Umwandlung des Benediktinerklosters Ellwangen in ein weltliches Chorherrenstift (1460) und die kirchliche Verfassung des Stifts : Texte und Darstellung
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456 Zweiter Teil. B. Die Verfassung des weltlichen Chorherrnstifts.

Am Anfang des 19. Jahrhunderts soll das Einkommen des Propstesich auf 8090 000 n. belaufen haben. 1 )

2. Spezielle Amtspflichten des Propsts waren die Teil-nahme an Chorgottesdjenst und Kapitelssitzungen, diecura animarum und Residenz. 5

In ersterer Beziehung Hessen ihm schon die alten Statutenziemlich freie Hand, indem sie ihn nur zuhäufigem" (frcqucnter)Erscheinen im Chor und Kapitel verpflichteten; 2 ) wenn sie anderer-seits für sein Fernbleiben eineracionabilis causa" und wichtigeAmtsgeschäfte als Entschuldigungsgrund forderten, 3 ) so war das 10wohl noch nicht so streng gemeint, da ja die Aufsicht über denGottesdienst und die Leitung des Kapitels in Ellwangen schonlängst in die Hände des Dekans übergegangen war. Zudem wardem Propst die Auflage gemacht, zu einigem Ersatz für seineeigenen Versäumnisse beim Gottesdienst zwei Choralisten zu unter- 15halten. 4 ) Noch im 15. Jahrhundert kam übrigens die Gewohnheitauf, dass der Propst an den Hochfesten den Gottesdienst (ersteVesper und Hochamt) in eigener Person abhielt.")

(WGQu. II, 554 Nr. 261), also ein Drittel von dem im selben Jahre ange-nommenen Jahreseinkommen. Die im Konstanzer und Wiener Konkordat ge-währte Vergünstigung, dass bei mehrmaliger Erledigung einer Pfründe binnenJahresfrist die Annate nur einmal zu zahlen sei (Br. Gebhardt, Die gra-vamina der Deutschen Nation gegen den römischen Hof 8. 123), scheint indiesem Fall nicht gewährt worden zu sein. Albrecht I. starb am 26. Juli 1502,Bernhard von Westerstetten am 20. Juni 1503, Albrecht IL wurde bereits am29. Juli 1503 durch Papst Alexander VI. (und, da dieser vor Ausstellung derKonfirmationsbulle starb, am 26. November d. J. von Julius II. ahermals undmit Rückwirkung vom 29. Juli ab) bestätigt.

') OAEllwangen S. 474; eine wesentlich höhere Sehätzung findet sichbei Erzberg er, Die Säkularisation in Württemberg S. 194.

>') Stat. Petri cap. 1 (S. 90 ff.).

3 ) S. 92, 7 ff.

") Stat. Petri cap. 30 (S. 119). In den Wahlkapitulationen seit 1584wurden dem Propst vier Choralisten auferlegt (S. 238,20). Deuzc, Das Augs-burger Domkapitel, erwähnt öfter (S. 56. 58. 6t. 67), dass den dortigen Kapitels-dignit&ren je ein choralis ..zur Verrichtung von entsprechenden Idensten bei-gegeben" gewesen sei. Wie in Ellwangen, so handelt es sich auch in Augsburgvielmehr um die mit gewissen Kapitelsämtem verbundene Pflicht, einen Chora-listen auf eigene Kosten zu unterhalten.

') S. 153,3 (1496); vgl. den Statutenentwurf Johann Jakobs (S. 239 f.).