450 Zweiter Teil. B. Die Verfassung des weltlichen Chorherrnstifts.
akt selbst, der zwei Tage später stattfand, wohnte er nicht an,sondern erschien erst zur Publikation der Wahl in der Kirche. 1 )Der Gewählte hatte alsdann in Rom um die Bestätigungder Wahl nachzusuchen. Derselben ging eine Prüfung- der Wahlund der Tauglichkeit des Gewählten durch die Congregatio con- 5sistorialis voraus; 2 ) hierauf erfolgte die Verkündigung (praeconi-satio) in einem geheimen Konsistorium und die Ausstellung derKonfirmationsbulle an den Gewählten. Letzterer wurde angewiesen,in die Hand eines hiezu eigens aufgestellten Kommissärs") denEid der Treue und des Gehorsams gegen den Papst 10und die römische Kirche abzulegen, 4 ) worauf er von dempäpstlichen Beauftragten in den Besitz der l'ropstei eingeführtwurde. Zur Verwaltung des Stifts wurde er jedoch vom Kapitelerst nach Leistung des Eids auf die Statuten zugelassen. '")
') Auch der Fürstpropst nahm an der Wahl nicht teil. Als Vertreterdes Kandidaten für die Koadjutorie war der kurtrierisclie Gesandte Graf vonMetternich zur Zeit der Wahl in Ellwangen anwesend. Die von Gicfel inWVjh. 1880 S. 20—25 veröffentlichte Beschreibung gibt wohl eine sehr ein-gehende Schilderung des höfischen Zeremoniells, verstattet aber keinen Einblickin die intimen Verhandlungen, die der Wahl voraus und neben ihr hergingen.Über den Wahlakt in den katholischen deutsehen Reichsstiftern vgl. Sartori,Staatsrecht VII. Kap. (§ 310-347; I, II, 56—98).
'') Papst Riemens X. bestätigt 1674 die Wahl des Johann Christoph
Adelmann „habita super bis cum fratrilms nostris matura deliberatione.....
de fratnim praodictorum consilio et alias iuxta decretum in congregatione rebusconsistorialibus praeposita, cui totum hoc negotium discutiendum et oxaminandumcommiseramus, factum" (Khamm, Auetar. p. 84). 1461 erging die Provisionsbullefür Albrecht von Rechberg an den Abt Andreas von Alpirsbach als päpstlichenKommissär mit dem Auftrag, den Ernannten auf seine Tauglichkeit zu prüfenund ihm nach entsprechendem Befund die l'ropstei im Namen des Papsts zuübertragen (S. 264,10-265, 1). Später (so schon 1502 und 1503) ging diePrüfung der Konfirmation voraus und wurde die Bulle regelmässig an denGewählten selbst gerichtet.
- 1 ) 1502 (Khamm, Auetar. p. 61 — 61 nr. 150; Eünig, Teutsehes Reichs-archiv XVIII, 129-131) und 1503 (Orig.Pcrg.) Georg von Hürnheiin, Domherrin Augsburg und Eichstätt, und die Augsburger Offizialen; 1674 der EllwangerStiftsdekan und der Offizial von Augsburg (Khamm, Auetar. p. 83s.).
') Anhang Nr. II (S. 266f.). Die Pflicht der Visitatio liminum undder Relatio Status (oben S. 387) kam in Wegfall; Privatdozent Dr. J. Seh mid-iin in Münster kennt keine Quadriennalrelation der Ellwanger Pröpste (Mit-teilung vom 2. III. 1910).
'') Statuta IVtri cap. 6—7 (S. 94 ff.). Der Propsteid wurde von Propstund Kapitel gesiegelt (S. 176,30; WVjh. 1908 S. 193f., Beilage Nr. 3); an dieEidesabiegung schloss sich die Huldigung des Kapitels an (oben S. 199, 15 ff.).