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Die Umwandlung des Benediktinerklosters Ellwangen in ein weltliches Chorherrenstift (1460) und die kirchliche Verfassung des Stifts : Texte und Darstellung
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V. Kap. Ver FUrstpropst. § 14. Rechte u. Pflichten des Propsts. 451

Die Vereidigung geschah im Anschluss an die Benediktion, diesich der Bestätigte auf Grund der Exemtion von jedem beliebigenBischof erteilen hissen konnte. ] )

Zuletzt hatte der neue Propst noch vom Kaiser die Be-5 lehnung mit den Reichsregalien zu erbitten; sie geschah,wie schon früher, durch Lehensbrief und Bevollmächtigte. 2 )

§ 14. Rechte und Pflichten des Propsts.

1. Rechte, Die Propstei wird in den Quellen regelmässigals die erste Dignität des Stifts (principalis dignitas) be-

10 zeichnet;") Tapst l'ins II. charakterisiert sie als dignitas princi-palis, curata et electiva. 4 ) Dementsprechend heisst der Propstmaior eeclesie prelatus, 6 ) caput, praelatus et Ordinarius. 6 )Er ist Reichsfürst, Träger der Regalien und der iuris dictioo r d i n a r i a (quasiepiscopalis). 7 ) Ihm steht grundsätzlich die Auf-

15 sieht im Chor und die Leitung der Kapitelsversammlungen zu, 8 )wenn auch tatsächlich diese Aufgaben schon in Klosterszeiten anden Dekan übergegangen waren. ")

Der Propst hat die freie Kollation der Kustorie,Ncholasterie, sämtlicher alten Ch orvi kari a te, ausgenommen

') Sic wird jedoch regelmässig dem Bischof von Augsburg übertragenworden sein, so im J. 1621 (S. 273,3338); hei Pröpsten, die Bischöfe waren,fiel sie selbstverständlich weg.

) Lebensbrief Friedrichs III. für Albrecht von Rechberg, d. Graz 1461November 16, bei Khamm, Auctar. p. 5558 nr. 132; Alhnvht hatte denLehenseid bis nächst Liehfrauentag Annuntiationis vor dem Markgrafen Albrechtvon Brandenburg abzulegen und, falls der Kaiser ins Oberland des Reichs kämevor demselben persönlich zu erneuern. Vgl. oben S. 384 f. und OAEllwano-enS. 456f. (hier auch die Angabe, dass die Taxe für die Belohnung des Propstsim Beginn des 16. Jahrh. 400 fl. betrug).

3 ) S. 19, 9. 36, 5. 261, 8.

') S. 264, 13.

r ') S. 36, 26.

") S. 179,5; vgl. S. 180,30.

') Vgl. oben § 12. Der Propst hat einedignitas maior" (quasiepiscopalis)imie (WVjh. 1908 S. 197, Nr. 2) und kann alle einer solchen zustehenden Juris-diktionsrechte ausüben (S. 178,11).

s ) Ktat. Petri cap. 1 (S. 9092).

") Oben S. 397 f.; vgl. unten § 22. Über das Verhältnis von Propst undKapitel vgl. § 23 und 24.