444 /weiter Teil. B. Die Verfassung des weltlichen ChorherrnstiftB,
massig kanonische Walil stattfinden und die Neubesetzung derPropstei in Frieden und Ruhe vor sieh gehen. Audi die Be-stellung eines Koadjutors mit dem Recht <\er Nachfolge inden Jahren 1601 und 1770 wurde auf dieselbe Weise vollzogen. 1 )
Ein Fall der Erledigung der Propstei durch Tau seh kam 5nicht vor.
Von den neunzehn Fürstpröpsten gingen zwölf aus demSchosse des Kapitels hervor; von den sieben, die nicht e gremiohervorgegangen sind, erlangten zwei (Albrecht von Rechberg 1 ),Pfalzgraf Heinrich) die Propstei durch päpstliche Provision, die 10fünf übrigen (Kardinal Otto Truchsess, die Pfalzgrafen LudwigAnton und Franz Ludwig, Franz Georg von Schönborn, KlemensWenzeslaus) wurden vom Kapitel postuliert, da sie zur Zeit derWahl auswärtige Bistümer und Prälataren innehatten.
In engster Beziehung und gleichsam in Wechselwirkung damit 15steht der Geburtsstand der Fürstpröpste. Zwölf Pröpste näm-lich - - und zwar dieselben, die e gremio eapituli gewählt wordenwaren, ausserdem der vom Papst ernannte Albreeht von Rechberg- entstammten dem niederen Adel; drei (Otto Truchsess, FranzGeorg Oraf von Schönborn, Anton Ignaz Graf von Fugger zu 20Kirchberg und Weissenhorn) zählten zum freiherrlichen oder gräf-lichen, vier (die Pfalzgrafen Heinrich, Ludwig Anton und FranzLudwig, Klemens Wenzeslaus Herzog von Sachsen) zum fürstlichenAdel. Ausgenommen Anton tgnaz Fugger, hatten alle Pröpsteaus dem hohen (freiherrlichen oder fürstliehen) Adel, gleichviel ob 25sie vom Kapitel gewählt oder von der Kurie providiert wurden,neben der Propstei Ellwangen noch auswärtige Bistümer inne,während die dem niederen Adel entstammten Pröpste, falls sie aufein Bistum befördert wurden, vom Kapitel zur Resignation oderwenigstens zur Annahme eines coadiutor cum iure succedendi ge- 80zwungen wurden. 11 ) Die zwölf Pröpste, die dem ehemaligen
'.) Die Koadjutorswahl vom .1. 1770 beschreibt (Hefe! in WVjh. 18808. 20-25.
2 ) Albreeht war 14fil nicht „der jüngste Domicellar," wie. Sartori,Staatsrecht § 318 (I, 11, 58), behauptet, sondern stand dem Stift bis zur Zeitseiner Ernennung gänzlich ferne. Vgl. Anhang Nr. I (S. 263 ff.).
r ') Her erste Fall erirab sich im .1. 1601, als Wolfgang von Hausenzum Bischof von Etegengburg postuliert wurde; er musste sofort einen Koadjutorannehmen und 1608 auf die Propstei und die Regalien jedoch unter Bei-behaltung des Namens und Wappens der Propstei sowie einer jährlichen Pension