V. Kup. Der Fürstpropst. § 13. Besetzung der Propstei. 443
völliger Übereinstimmung mit dem gemeinen Recht und demWiener Konkordat, da die Propstei durch Resignation desletzten Inhabers apnd sedem apostolicam in Erledigung gekommenund dadurch dem Papste reserviert war. 1 ) Im ersten Fall (1461)5 ist von einem Widerstand des Kapitels nichts bekannt; man darfdaher annehmen, dass die Resignation Mürnheiins und die Er-nennung Rechbergs mit Wissen und Willen des Kapitels — wennauch unter vorwiegendem Eintiuss Württembergs — erfolgtist. 2 ) Anders im Jahre 1521, wo ebensowohl der Verzieht Albrecht10 Thuinbs als die „ex dispcnsatione apostolica" vollzogene Ernennungdes Pfalzgrafen Heinrich' 1 ) gegen den ausgesprochenen Willen desKapitels geschah ; letzteres schritt denn auch ungeachtet der päpst-lichen Entscheidung am 14. Oktober d. ,1. zur kanonischen Wahl,unterlag aber trotz der Hilfe des Schwäbischen Rundes in dem15 Kampf, der sich im folgenden Jahre um die Propstei entspann.' 1 )Mit glücklichem Erfolg widersetzte sieh jedoch das Stiftskapitelzwanzig Jahre später den Resignationsplänen des Pfalzgrafen; 8 )freilich wird es nicht bloss die Macht des Kapitels und die Achtungvor dem letzterem zu wicderholtenmalcn feierlich verbrieften freien20 Wahlrecht gewesen sein, die seinem einstimmig gewählten Kandi-daten Otto Truchsess von Waldburg in dem an der Kurie durchein ganzes Jahrzehnt fortgeführten Rechtsstreit den endgültigen.Sieg über den Deutschmeister Wolfgang Schutzbar genannt vonMilchling verschaffte. li ) Kardinal Otto zeigte sich dem Ellwanger25 Kapitel dadurch dankbar, dass er demselben ein päpstliches Brevesuper electione non obstante [reservationc] erwirkte, wodurch ihmnach dem 1573 in Rom erfolgten Tode Ottos die kanonischeWahl seines Nachfolgers gesichert wurde. 7 ) Seitdem konnte regel-war, unter Kassation der Instillation vom Papst „ex iure devoluto" ernanntwurde: vgl. Marquart in: Sonntags-Beilage zum Deutschen Volksblatt (Stutt-gart) 1907 Nr. 20 (S. 101 f.)
') Allerdings war die Propstwürde des Stifts durch die Säkulariaations-bulle (S. 20,13—20) ausdrücklich von den „Kanzleiregeln, besondern oder all-gemeinen Reservationen und den Bestimmungen der Konkordate der deutschenNation" ausgenommen worden; aber dieses Privileg hatte Pius IL für den Fallvon 1461 selbst wieder aufgehoben (S. 265, 13—27).-) Vgl. WV.jli. 1908 S. 160 161.s ) 8. 222, 8.') S. 195. 222 f.■"') S. 220-224.
«) Vgl. OAEllwangen S. 465 f.'') Schwarz, DieNuntiatur-Korrespondenz KasparGroppersS.41 f. Xr.45.