442 Zweiter 'Peil. B. Die Verfassung des weltlichen Chorherrnstifts.
eines eigenen Klerikalseminars l ) zwar nicht ausdrücklich, abertatsächlich die Stellung eines eigentlichen praelatus nullius zu-erkannt hat. 2 )
V. Kapitel.Der Fürstpropst. 5
§ 13. Besetzung der Propstei.
Die Säkularisationsbulle und der Prozess des päpstlichenKommissärs bestätigten in Übereinstimmung mit dem WienerKonkordat von 1448 3 ) den alten Brauch des Stifts Ellwangen,wornach der Abt bezw. Propst von Dekan und Kapitel kanonisch tozu erwählen und vom apostolischen Stuhle zu konfirmieren sei. 4 )In der Folgezeit liess sieh das Kapitel sein freies Wahlrecht nochmehrfach feierlich von der Kurie bestätigen.'"') Nachdrücklichmachte es sein Wahlrecht auch für den Fall geltend, dass einPropst einen Koadjutor oder Administrator annehmen, tauschen 15oder resignieren wolle. °)
Im ganzen hat das Kapitel sein Wahlrecht tatsächlich be-hauptet. Von 1400 bis 1802 kam die Propstei 19mal in Er-ledigung; in 17 Fällen wurde sie durch kanonische Wahl undnachfolgende päpstliche Konfirmation, 2 mal durch päpstliche 20Provision wieder besetzt. 7 ) Letztere geschah in beiden Fällen in
') Oben S. 438.
-) Vgl. II i u seh ins, KR. II, 846. — Benedikt XIV., der gelehrte, geradeauf dem Gebiet der Exemtion wissenschaftlich und gesetzgeberisch tätigeKanonist auf dem päpstlichen Stuhl, hat auch die exemte Abtei Fulda zueinem eigentlichen Bistum (unter Beibehaltung der monachalen Verfassung)erhoben; seine Bulle vom 5. Oktober 1752 bei Richter, Statuta eccl. Fuld.
P . xlv— xLvm.
s ) F. Walter, Fontes iuris ecclesiastici antiqui et hodierni (1862)p. 112;Br. Gebhardt, Die gravamina der Deutsehen Nation gegen den römischenEof S. 118.
*) 8. 20,8 -13. 89,1-3; vgl. eben § 5.
') S. 78-80 (1502). 220-224 (1545).
"> Propsteid der Statuten von 1502 (Art. 5; S. 170), 1506 (Kap. 6;8. 188f.), des Entwurfs von 1537 (S. 214): Vergleich von 1580 (Art. 18) unddie Forderung der Wahlkapitulationen (S. 282); vgl. WV.jh. 1908 S. 107 ff. (1502).
7 ) Der Vollständigkeil halber sei bemerkt, dass Franz Georg vonSchönbora 1732 vom Kapitel zwar canonice postuliert, weil jedoch die michRom eingeschickte Notifikationsurkunde „in formulis substantialibns" mangelhafl