IV. Kap. Die Exemtion. § 12. IHr rechtlicher Charakter. 441
ums* festgestellt werden, <l;iss die quasibisehöfliche Jurisdiktionder Äbte bezw. Pröpste sich tatsächlich zu allen Zeiten aufden kleinen Sprengel der Stiftspfarrei beschränkt hat.
Es frag< sich nun, ob ein so bescheidenes Gebiet, innerhalb5 dessen sieh die Pröpste unangefochten als praelati nullius mitvoller aktiver Exemtion und uneingeschränkter quasibischöflicherJurisdiktion gerierten,') als territoriurn separatum (proprium),als ein von der Diözese getrennter, freier Sprengel gelten kann.Diese Frage muss noch für das 17. Jahrhundert verneint werden;
10 denn Propst Johann Jakob Blarer wurde im Jahre 1G25 ver-pflichtet, für die ihm gewährte Erlaubnis, die Mozzetta in derexemten Stiftskirche zu tragen, die Zustimmung' des Bischofsvon Augsburg als des „Ordinarius'- einzuholen. 8 ) Andersaller liegt die Sache im 18. Jahrhundert. Nicht nur dass
15 Papst Pius VI. im Jahre 1784 gelegentlich, ohne das Rechts-verhältnis zu erläutern, das Stift Ellwangen „nullius dioeeesisprovinciae Maguntinae" nennt; 8 ) auch in der Zirkumskriptionsbullefür die oberrheinische Kirchenprovinz vom 16. August 1821, durchwelche das Stift Ellwangen auch kirchlicherseits unterdrückt wurde,
20 wird die Propstei ausdrücklich als Prälatur nullius charakterisiert. 1 )Die Wendung wird sich unter dem energischen und zielbewusstcnPürstpropst Franz Georg von Schönborn vollzogen haben,dein Papst IJ enedik t XIV. durch die Bestätigung der Errichtung
') Die. Tatsache, dass die volle aktive Exemtion geübt wurde, brauchtnach den vorausgehenden Darlegungen nicht mehr eitrens nachgewiesen zuwerden. Streitigkeiten entstanden auch erst dann, wenn die Stiftspfarrer bezw.Pröpste ihre Jurisdiktion auf Kosten des Stadtpfarrers zu erweitern suchten.
-) S. 235,25. Aus dieser Anordnung folgt m. E. unwiderleglich, dassder Bischof von Augsburg damals noeli als Ordinarius anrli für das eigentlicheExemtionsgebiet, somit letzteres noch als territorium coniunetum galt.
3 ) S. 261,6. Papst Benedikt XIV. nennt 1748 die J'ropstei (ohne Zu-s.iiz) „dem apostolischen Stuhle unmittelbar unterworfen."
') Bulle Pius' VII. Provida Bolersque hei Beysoher, Sammlungder württ. fieseze X (1836), 874—898. Die entscheidende Stelle lautet: „sup-primimus, annullamus et extinguimus titulum, denominationem, naturam etcssentiam totumque praesentem statum vacantium tum episcopalis ecclesiaeConstautiensis quam praepositurae vere nullius saneti Viti Elva-censis una cum suis capitulis" (I. c. p. 87<>; ebd. p. 881 s. werden die früher„ad suppressam praeposituram saneti Viti Elvacensis nullius dioeeesis"gehörenden Pfarreien dem neuerrichteten Bistum Rottenburg zugewiesen).