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Die Umwandlung des Benediktinerklosters Ellwangen in ein weltliches Chorherrenstift (1460) und die kirchliche Verfassung des Stifts : Texte und Darstellung
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436 Zweiter Teil. B. Die Verfassung des weltlichen Chorherrnstifts.

iunetum" für die Stiftsgeistlichkeit herausgegeben hatte, 1 ) ordneteFranz Georg- von Schönborn durch Reskript vom 27. Juli 1747auch die alljährliche Drucklegung des ellwangischen Directoriumpro offieiis divinis an, das allen unter der Exemtion stehen-den Geistlichen, Kirchen und Kapellen, besonders denen auf dem 5Schönenberg, 2 ) zur Richtschnur dienen müsse; dasselbe solle zuvorbeim Geistlichen Rat abgelesen, wobei die Erinnerungen zu Protokollzu nehmen sind, und alsdann zur gnädigsten Approbation einge-schickt werden. 3 )

Den entschiedensten Ausdruck fand endlich die Exemtion 10des Stifts in der Errichtung eines eigenen Priesterseminarsdureli den Fürstpropst und Kurfürsten Franz Georg. d ) Derselbe

')Proprium Festorum Chori Ecclesiae Collegiatae Elva-censis Ad S. Vitum Breviario Romano Accomodatum. Jussu et auetoritateReverendiss. atque Dlustriss. S. R. [mperii Principis ae Domini Domini Ioan-ii i s Jacobi Praepositi Elvacensis, et Congregationis Sacrorum Rituumpermissu editum. Augustae Vindelicorum, Typis Andreae Apergeri, XXXI"[sie! 1631], 12 + 180 S. in 8" (Universitätsbibliothek Tübingen). Das Ein-Hlhrangsdekret Johann Jakobs, d. Schlosa Ellwangen den I.Oktober 1630 (Blatt2 und 3), berichtet, dasa bereits Propst Johann Chrisoph 1. gleichzeitig mit derEinführung des römischen Ritus (1606) die Veranstaltung zu dem Druck desProprium traf; Johann Jakob lilarcr bemühte sich, für dasselbe die Genehmigungihr römischen Kirche (cui nostra sine medio suhiacet.) zu erhalten, zuwelchem Zweck er es ..ante aliquot annos" an die Ritenkongregation einschickte(deren Dekret, steht am Schluss, S. 170). Dies zur Ergänzung und teilweise^Berichtigung der oben S. 238 1 nach Hoeynck gemachten Angabe. WeiterenAufsehluss über die Exemtionsfrage sucht man in den beiden DekretenVergehens.

2 ) Dass die räumliche Ausdehnung der Exemtion unverändert gehliehen,ersehen wir aus dem Bericht des Pronsts Johann Jakob nach Rom vom J. 1624(S. 234,1015) und für das letzte Viertel des 18. Jahrh. aus .Sartori, Staats-recht § 1479 (II, II, 1 S. 461 f.):Stadt und Land hängt zwar vom BissthumAugsburg ah; allein alles, was zu der Hitterstiftskirche, zu dem Hofstaat undden Dikasterien, wie, auch zu dem Amt, und Hof, Häusern, Schlössern, Burgen,in specie das Seminarium gehöret, macht eigentlich die ecclesiam exenitamaus;" vgl. auch oben S. 425ff. Die übrigens bestrittene (vgl. OAKllwangcnS. 439) Einbeziehung des Schönenbergs in die Exemtion war eine Folgeder Errichtung des exemten I'riesterseminars. Auf die auf dem Land gelegenenSchlösser und Burgen (Tannenburg, Rötlen, Kochenburg) erstreckte sich dieExemtion nicht.

s ) StFA.

4 ) Die im folgenden gemachten Mitteilungen über den Gang der bezüg-lichen Verhandlungen an der Kurie (sie stützen sich auf die im StFA. zuLudwigsburg befindlichen Akten) verdanke ich grösstenteils der Güte des Herrn