IV. Kapitel. Die Exemtion. § 12. Ihr rechtlicher Charakter. 435
liehe protocolla zu führen, dieselben, wofern nicht Beschleunigungnotwendig ist, allmonatlich zu gnädigsten Hunden einzuschicken
und sofort die angemessene EntSchliessung Sr. Cburfürstl. Gnadenals hohen ordinarii abzuwarten." Ein zeitlicher Hofkaplan solle5 ihm als Protokollführer beigegeben und ihm vom Schlosskastellanfür seine bezügliche Tätigkeit ein Zimmer bereit gestellt werden.Fürstpropst Franz Georg betrachtete es überhaupt als eineseiner wichtigsten Aufgaben, die alte Ellwanger exemtio activa,die nach seiner Auffassung „im Laufe und durch die Ungunst der
10 Zeit vieles von ihrem Glänze verloren hatte, wieder zu Ehren unddie Jurisdictionen! quasi episcopalem neuerlieh in Ausübung zubringen." l ) Das Geistliche Kommissariat, das er schon im Anfangseiner Regierung eingesetzt, hatte, gestaltete er aus diesem Be-streben heraus im Jahre 1750 zu einem eigentlichen Geistlichen
15 Di kasterium aus, das an seiner Stelle die gesamte quasi-bischöfliche Jurisdiktion ausüben sollte,-) aber während derganzen Regierung seines Nachfolgers Anton Igriaz (1756 bis1777) zur Untätigkeit verurteilt war. 3 )
Nachdem schon Propst Johann Jakob Blarer im Jahre 1631 ein
20 von der Ritenkongregation unter dem 23. März 1630 genehmigtes
„Proprium, quod rocant, Elvacense, ab Augustano dis-
') Joseph Leopold Stehle, Provisor und Geistl. Rats-Secretarius, „Planeiner Pragmatischen Verfassung oder Geschichte des Fürstlichen Stiffts Ell-Wangea" (1791-94 ausgearbeitet; Heft von HO BL Pap. im Kgl. Archiv desInnern in Ludwigsburg), im Auszog mitgeteilt von Marquart [obenS. 244, 35] Nr. 27 S. 105. Stehlos Arbeit ist im ganzen sehr unbedeutend undunmethodisch; Geheimrat von Baur bezweifelte auch seine Befähigung zumLesen der alten Schriften (Schreiben an Klemcns Wenzcslaus vom 13. Juli 1791).
2 ) Sartori, Staatsrecht § 1479 (II, II, 1 S. 461 f.). Die geistliche Rats-ordnung vom 1. Januar 1750 (Landesverfassung Franz Georgs — Fasz. 147 —S. 555 — 800) muss im Zusammenhang mit der übrigen organisatorischen Tätig-keit Schönborns (vgl. OAEllvvangcn S. 477) behandelt werden ; Stehle nennt sie«ein Meisterstück."
a ) Stehlc-Marquart (a. a. (>.): „Das Merkwürdigste an der Regierungdieses Propstes war der 21jährige Schlaf des geistlichen Ratsdikasterium,aus dem gewisse Leute gern eine Lethargie gemacht hätten." Mit demRegierungsantritt des Koadjutors Riemens Wenzeslaus trat der Geistliche Ratwieder in Tätigkeit. — Stehle (Marquart a. a. 0.) berichtet kurz von mehr-maligen fast resultatlosen Konferenzen (eine unter Franz Georg im J. 1744,zwei unter seinem Nachfolger) mit dem Ordinariat in Augsburg in Sachen derStiftsexemtion ; genauere Nachrichten darüber liegen nicht vor.