434 Zweiter Teil. B. Die Verfassung des weltlichen Chorherrnstifts.
relinquo, an non nierito principalis ecclesia cum suo tcrri-torio sit dicenda nullius ac cius exemptio sit tertii generiscensenda."
Um dem auf die Ellwanger Exemtion eifersüchtigen Augs-burger Ordinariat keinen Vorwand zu bieten, drangen die Pröpste 5des 18. Jahrhunderts darauf, dass der vom Kapitel für die Stifts-pfarrei präsentierte Kandidat ein examen pro cura ablege. 1 )So zuerst im Jahre 1708 bei der Anstellung des Lic. theol. JohannGeorg Marschall, den Fürstpropst Franz Ludwig in Theologie,kanonischem Recht und Predigt prüfen Hess. Besonders nach- iodrücklieb verlangte Franz Georg von Schöliborn, obwohl derPriisentatus (Johann Davogt) an sich keinem Bedenken unterlag,ein „examen ad praxin parochialem et curam animarum," das imSchloss Ellwangen unter dem Vorsitz des Statthalters (Dekan JohannFranz Graf von Wolkenstein) durch den F. Rcctor der Jesuiten, 15den P. Curatus auf dem Schönenberg, den Guardian der KapuzinerP. Parthenius und seinen Vikar vorgenommen werden und sichkeineswegs auf die species theoreticas, sondern auf die parochialiaerstrecken sollte; nachdem Davogt seine Bewerbung zurückgezogenhatte, musste sich der neue Präsentatus (Andreas Bix) im Dezember 201742 in Koblenz vor dem churfiirstlichen Offizial von Hontheiinzum Examen stellen.
Der Stiftspfarrer und Beichtvater galt als vicarius in spiri-tualibus für das exemte Gebiet. Der schon erwähnte Bericht desStatthalters von Reichlin-Meldegg vom Jahre 172G-) bemerkt be-25züglich der „Gonsistorialvorgcfallenheiten," der Pönitentiarhabe in Altwesenheit eines zeitlichen Propsts ex commissione desStatthalters in puncto sponsalium die Parteien öfter nicht nur miteinander verglichen, sondern hierinnenfalls sogar gesprochen; vonnndern acribus consistorialibus sei nichts bekannt. Durch Erlass 80vom 7. Februar 1743 wurde der Beichtvater Bix angewiesen, überalle „actus et causas iurisdictionis nostrae exemtae, d. h. über alleunter des Stifts exemten geistlichen Jurisdiktion vorkommendeGeschäfte, es sei in eontentiosis oder iurisdictionalibus ecclesiasti-cis, besonders aber in Matrimonial- und Dispensationsfällen ordent- 35
') Um den Pfarrkonkurs abhalten zu können, bedürfen die praelati nulliusseit dem Tridentinum eines speziellen päpstlichen Privileg«; Benedikt XIV.,De synodo dioecesana 1. II cap. 11 nr. ü und 7 (1. c. p. 155 — 158). Ein solchesist für Ellwangen nicht bekannt.
>) Oben S. 426.