IV. Kapitel. Die Exemtion. § 12. Ihr rechtlicher Charakter. 433
Ablässe und Jubiläen zu verkünden,') litteras diinissorialesfür den Empfang der höheren Weihen auszustellen; 2 ) das Recht,zur Firmung, Kirchweihe und andern Pontifikalfunktionen einenbeliebigen Bischof zu berufen, 8 ) obwohl dasselbe wegen der (jetzt)5 so geringen Ausdehnung der Exemtion für gewöhnlich nicht gebrauchtwerde. Sodann sei das Stift der bischöflichen Visitation entzogen,ausgenommen den Fall, dass ein ausdrücklicher päpstlicher Auftraghiefür vorliegt. Endlich verweist Midier auch noch darauf, dasszur Zeit der Bexenprozesse mehrfach Stiftsgeistliche 4 ) von demle Fürstpropst abgeurteilt und hierauf in seinem Auftrag von demAjigsburger Weihbischof in Ellwangen degradiert worden seien.')Aus all dein zieht er den Schluss: „ex quibus actis mcliori iudieio
die Notdurft erfordere, dass die strittigen Parteien zuvor ad dehitam concordiamgebracht und alsdann post faetam reconciliationem partium den Delinquentendie Absolution erteil! werden solle; ferner wie es in Augsburg in casibusreservatis et episcopalibus gehalten werde. Eine Antwort hat sieh nicht vor-gefunden.
') Ein bezüglicher Streitfall wurde, wie Müller beifügt, im J. 1588 bisan die römische Kurie gebracht, kam aber nicht zum Austrag, weil Augsburgdie Klage zurückzog. Dagegen verneint Müller das auch für die Bischöfe»ehr eingeschränkte Recht, Ablässe zu gewähren (vgl. Sägmüller KR. S. 506).
2 ) Seit dem Tridentimim (sess. XXIII. de ref. c. 10) können auch dieeigentlichen praelati nullius nur auf (irund eines besonderen päpstlichen Privi-legs Hiniissorien ausstellen; Benedikt XTV., De synodo dioecesana 1. II cap. 11nr. 15-16 (1. c. p. 167—172).
") Vgl. oben S. 375. — Propst, Albrecht II. Hess am 9. Mai 1505 dieWeihe von vier Altaren der Stiftskirche durch den Augsburger Wcihbischofvornehmen; beachtenswert ist die Schlussformel der vom Konsekrator ausge-stellten Weiheurkunde: ,,Actum .... indictione OCtava, ad ininistran tetunc reverendo patre et dno d 110 Alberto Tlunn deNuiburg huiusexempte ecclesie preposituram" (Schwäbisches Archiv 1909 S. 183).
4 ) Müller führt Beispiele aus der Zeit des Propsts Jobann Christoph ILvon Freiberg an (Kilo zwei Chorvikare, 1G18 ein Stiftsprovisor hingerichtet).
: 'l Es handelt sieh um die degradatio actualis oder realis, die Ausflussder Weihegewalt ist und deshalb nur von dem konsekrierten Bischof vorge-nommen werden kann; die vorausgehende degradatio verbalis ist ein Akt derJurisdiktion und steht daher auch den praelati nullius zu; vgl. SägmüllerKR. S. 801 f. — Im .1. 1525 wurden der Stiftsprediger Dr. theol. Johann Kressund der Ellwanger Stadtpfarrer Georg Mumpach dem Bischof von Augs-burg übergeben, durch das bischöfliche Gericht verhört und als Häretiker vomBischof degradiert (OAEllwangen S. 499). Über den Stadtpfarrer stand dieJurisdiktion dem Bischof als Ordinarius zu; wahrscheinlich wurde ihm auch die,Gerichtsbarkeit im Falle des Dr. Kress von dem hier zuständigen Propst über-tragen.
Wtirtt. QoBChiohtiqueilen X. 28