432 /weiter Teil. B. Die Verfassung des weltlichen Chorherrnstifts.
meisten Schwierigkeiten hatten sich bezüglich der Mozzetta, des„spezifisch bischöflichen Gewands" und Sinnbilds der bischöf-lichen Jurisdiktion, 1 ) erhohen; schliesslich wurde dem Propstauch das Tragen der Mozzetta — jedoch ausschliesslich in seiner.Stiftskirche — vorbehaltlich der Zustimmung des Ordinarius ge- 5stattet. Dabei wurde von sciten der Ritenkongregation betont,dass dieses letztere Privileg bis damals ohne Beispiel war. 2 )
Näheren Aufschluss über die quasi bischöfliche Juris-diktion des Propsts erhalten wir im zweiten Viertel des 18. Jahr-hunderts durch eine Abhandlung des .Stiftsbeichtvaters (1726 bis 101742) Franz Eustach Müller. 8 ) Der Verfasser nennt als haupt-sächlichste Jurisdiktionsakte folgende: 1 ) das Recht, Ehestreitig-keiten in erster Instanz zu entscheiden und mit der Datariewegen Ehedispensen direkt zu verkehren; die Vollmacht, von derProklamation der Brautleute und vom Fastengebot zu dispensieren 15und die cura animarum für die Verwaltung des Busssakramentsund des Predigtamts zu übertragen;"') das freilich nicht ausgeübteRecht, sieh die Absolution von gewissen Sünden vorzubehalten,")
') S. 234,5.
-j S. 2H4, 11). Es erklärt, sich (lies durch den Umstand, dass fast alleandern praelati nullius Regularäbte waren.
3 ) Die wohl im Auftrag des Fiirstpropsts Franz Georg von Schönbornverfasste Abhandlung (5 Hl. Pap. in 8"; StFA.) führt den Titel: „Actusexerciti a tempore im in e 111 orial i in ecclesia principali etexempta S" Viti Elvaci, nnde colligi potest haue exemptionemesse praeeipuam seu tertii generis" (gemeint ist, die aktive Exemtionder praelati nullius cum territorio separate). Müller versucht seinen Beweis ander Hand einer nicht näher bezeichneten Schritt des (nicht mit Namen genannten)Weihbischofs von Worms, die aber in Kuriers Nomenciator literarius theologiaecatholicae nicht aufzufinden war.
4 ) Vgl. auch die Erklärung des Propsts Albrecht Thumb, oben S. 178d'unkt 11).
5 ) In Betracht kommen hier nur die Amter des Beichtvaters (zugleichPfarrers) und des Predigers an der Stiftskirche (über denselben vgl. § 20,2).Beide Ämter waren von 1657—1707 in Personalunion vereinigt, die Prädikaturvon 1708—1773 (bezw. 1798) den Jesuiten übertragen.
") Vgl. Hinschius, KR. II, 345. Müller bemerkt, der Einförmigkeithalber werde in der Stiftspfarrei das Augsburger Rituale mit den darin ent-haltenen bischöflich augsburgischen Reservatfällen angewendet. — PropstChristoph bat am 23. Februar 1576 den bischöflichen Pönitentiar Hans Adel-gaiss zu Augsburg iKhamm, Hier. Aug. I, 668) um genaue Auskunft, in welchenFallen, es sei in casibus irregularitatis vel exeommunicationis, er die Delin-quenten (zunächst Kapitel und sonstige Chorspersonen) absolviere und ob nicht