IV. Kap. Die Exemtion. § 12. Ihr rechtlicher Charakter. 431
Bereits um die Mitte des 16. Jahrhunderts beanspruchte dasStift Exemtion von der Diözesansynode. Kardinal OttoTruclisess, seit 1543 Bischof von Augsburg, hatte im Jahre 1548das Stiftskapitel zu einer Synode nach Dillingen berufen; dasselbe5 vermeinte zwar, zum Erscheinen nicht verpflichtet zu sein, „danndiser Stifft gefreit und allain bäpstlicher Hailligkcit underworffenist", bcschloss aber dennoch, den Herrn Dcchant auf den Tag genDillingcn zu deputieren.') Letzterer erschien demgemäss amMontag nach Martini (12. November) in synodo diocesana, über-
10 reichte eine verschlossene Protestationsschrift und brachte auchmündlich die Protestation des Kapitels mit Berufung auf dieExemtion vor; er fügte noch an, er sei dennoch, obwohl nichtschuldig, erschienen, „dieweyl wir für uns selbs gern ainigkaitund guete Ordnung bei der christlichen kirchen sehen und auch
15 dass alles so in synodis tarn diocesanis quam provincialibus ain-hölliglich geordnet und beschlossen wurdet, (uns) nit wegern son-dern hierinnen aller gepur erzaigen wollen". Der Herr Kardinalnahm denn auch die Protestation gnädig entgegen und erklärte,dass die Zitation an das Kapitel aus Versehen ergangen sei; dem
20 fügte er noch den Wunsch an, das Kapitel möge die kaiserlicheReformation nach Beschluss dieser Synode auch halten. 2 )
Im Jahre 1625 wurde nach längeren Verhandlungen demFürstpropst Johann Jakob Blarer und seinen Nachfolgern derGebrauch der violetten bischöflichen Kleidung gewährt. 3 ) Am
') „Citatio ad synodum Augustanam" in Rez. III Fol. 198>' (1548 Oktober 26).Von einer Einladung des Fürstpropsts Heinrich ist nichts bekannt gewor-den. — '/m dem von Erzbischof .Sebastian von Mainz 1549 abgehaltenenPro v inzi al konzil wurde letzterer ausschliesslich in seiner Eigenschaft als„ Administrator des Stifts Worms," nicht als Propst von Elhvangen berufen;letztere Eigenschaft ist im Einladungsschreiben (d. Mainz 1548 August 5;gleichzeitige Kopie in Fasz. 104) gar nicht erwähnt. — In dem an der Spitzeder Synodalstatuten Peters von Schaumberg in Mon. Bo. 10,601 s. (vgl. obenS. 84' 2 ) stehenden Verzeichnis der Klöster, Stifter und Landkapitel des BistumsAugsburg ist unter den „exemti prelati" auch der Abt von Ellwangen auf-geführt, Ob aus diesem Umstand geschlossen werden darf, dass die EllwangerAbte im 15. Jahrb. zu den Diözesansyn oden einberufen wurden, muss
^hingestellt bleiben.
2 ) Rez. III Fol. 201"-202" (vgl. Fol. 200t').
;l ) Oben S. 233—235; den Gebrauch der Tontitikaliiisignien (Mitra, Stabund Ring) hatten die Pröpste schon von den Äbten überkommen (S. 20, 25.3 ", 25; vgl. S. 388 f).