430 Zweiter Teil. B. Die Verfassung des weltlichen Chorherrnstifts.
der stat und der gebiette alda" verfügte Albrecht I. „vonGottes Gnaden Propst und Herr zu Ellwangen, der RömischenKirche unmittelbar untertänig" im Jahre 1473 über das Opfer, dasbei St. Wolfgang ausserhalb der Mauern der Stadt Ellwangen fiel; 1 )es liegt aber auf der Hand, dass er hiebei nicht als „Pastor" und 5exemter Prälat, sondern nur kraft seiner weltlichen Regierungs-gewalt und des ihm zustehenden Patronatsrcchts handelte, dennsonst hätte er sich eine Überschreitung seiner geistlichen Befug-nisse zuschulden kommen lassen. Von Anfang an übten die Pröpstevolle Disziplinar- und Strafgewalt über den gesamten zur 10Exemtion gehörigen Klerus, 2 ) wie z. B. Mandate gegen Konkubi-narier aus der Zeit Albrechts von Rechberg 3 ) und Albrecht Thumbs 4 )dartun. Als „iudex Ordinarius clcri ecclesie nostre El-wacensis" erliess letzterer am 20. November 1512 „in virtutesanete obedientic districte preeipiendo" eine Zitation gegen den 15Stiftsdekan und vier Kapitularen, um sich über die Anklagen derChorvikare zu verantworten. r ')
ein Koadjutor mit dem Recht der Nachfolge (Johann Christoph I. von Wester-stetten 1601-03, Klemens Wenzeslaus 1770—87; vgl. WVjh. 1008 8. 197-199)odet ein Administrator ohne ins succedendi hestellt (so 1666 -74 unter JohannChristoph III. von Freiherg). Vgl. S. 231, 24—27 mit Anm.; Hinschius II, 346.
') WVjh. 1908 S. 179. Die ohige Allsdrucksweise enthält freilich einegrosse Ungenauigkeit, da sich Alhrechts geistliche Regierungsgcwalt auf denexemten Stiftssprengel beschränkte; nur auf diesem sehr kleinen Gebiet warer „pastor". Bei der Wiederaufrichtung der St. Magdalcnenkaplanei im J. 15!)0(oben S. 424) wird der Stiftspfarrer von Propst Wolfgang verpflichtet: „nobispraeposito et successoribus nnstris tanquam dietae ecclesi ae veris et unicispaatoribue solum et unice dicto audiens et ohediens esse debet."
s) S. 92, 10—15. 92,26-94,4; an letzterer Stelle ist ausdrücklich dieBefugnis zur Verhängung kirchlicher Zensuren ausgesprochen. In nicht exemtenStiftern war die Ahndung von excessus enormes Sache des Diiizesan-hischofs; vgl. die Statuten des Ritterstifts Wimpfen, Kap. 27 und 62(Würdtwein, Subsidia diplom. V, 88 f. 108 f.).
3 ) Fasz. 101; Mandatum decani Klwangensis de removendis coneubinis,von dem Dekan Georg vom Stein als „vicem in spiritualibus gerens re. in Christopatris ac dni dni Alherti prepositi" zwischen 14(36 und 1483 erlassen.
4 ) Vom 17. Dezember 1504; Fasz. 100. Als Strafen werden den Zuwider-handelnden angedroht „pena carceris" hezw. „suspensio ab officio, a divinis etab ecclesie ingressn" und andere noch schwerere Strafen „iuxta sacri conciliiBasileensis decreta et prout de iure." Vgl. Hinschius II, 345 2 .
'"') Fasz. 101; auf der Rückseite eine zweite Zitation für drei Chorvikare,auf den 27. November (desselben Jahres) lautend.