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Die Umwandlung des Benediktinerklosters Ellwangen in ein weltliches Chorherrenstift (1460) und die kirchliche Verfassung des Stifts : Texte und Darstellung
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IV. Kap. Die Exemtion. § 12. Ihr rechtlicher Charakter. 429

§ 12. Der rechtliche Charakter der Exemtion und die hierarchische

Stellung der Pröpste.

Suchen wir nunmehr den rechtlichen Charakter derEllwanger Exemtion und die hierarchische Stellung

öder Fürstpröpste festzustellen! Dahei handelt es sich vorallem um die Frage, ob letztere praelati nullius (dioeceseos) imeigentlichen Sinne d. h. cum territorio separato (proprio) oder nurim uncigentlichen Sinne (praelati nullius cum territorio coniuneto)waren; denn dass sie nicht bloss eine passive oder einfache, sondern

10 eine aktive Exemtion besassen, kann angesichts der von ihnenunangefochten ausgeübten Rechte und Befugnisse nicht bezweifeltwerden.') Zur Entscheidung dtr Frage lassen wir die Tatsachen

sprechen.

Wie schon früher die Abte, so nannten sich auch die Pröpste15 analog den Bischöfenvon Gottes Gnaden." 2 )Als ein pastor

/.wischen dem Stiftspfarrer bezw. -Kapitel und dem Stadtpfarrcr aus den Jahren1472 1H39 und 1689]; die auch in anderer Beziehung beachtenswerte Äusserungsei im Wortlaut wiedergegeben:Es wäre daher [wegen des gefälschten Privilegsvom ,T. 978 (vielmehr: 979); oben S. 374] nicht ohne Grund, wenn diese uraltefürstliche Probstey bischöfliche Gerechtsame nach dem Beyspiel des Stifts FuldaDachsuchen und eine eigene Diöces formiren würde. Da eine päbstliche Bulledem Stift Ellwangen dir nemlichen Rechte, wie dem Stift Fühl einräumt, unddie Streitigkeiten mit dem Hochstift Augsburg ohnehin nur durch Temporal-vergleiche und Concordien beygelegt sind. So lang Bischöfe von andernStütern, insonderheit aber Bischöfe von Augsburg zu dieserProbstey postulirt werden, wird sich dieselbe niemahls zu einemeigenem Bissthum schwingen."

') Über passive und aktive Exemtion und über die praelati inferiores mit,bischoflicherEegierungsgewaltvgLHinBchius, KR. II, 343^347; SägmüllerKR. S. 255 ff. 400f.; Benedikt MV., De synodo dioecesana 1. II cap. 11 (t. Ip. 151172 der Mainzer Ausgabe von 1776). Einen wichtigen Einschnitt in derbezüglichen Gesetzgebung bildet das Tridentinum; später war besonders PapstBenedikt XIV. auf diesem Gebiete gesetzgeberisch tätig. Doch blieb auch seit-dem innerhalb der durch den Gegensatz zwischen den eigentlichen praelatinullius und ' den s. g. passiv Eximirten bezeichneten Grenzen" ein ziemlichweiter Spielraum für den Umfang der den Prälaten der zweiten Klasse (cumterritorio coniuneto) zustehenden bischöflichen Rechte, weshalb sicheine all-gemein zutreffende Charaktcrisirung ihrer Stellung unter diesem Gesichtspunktnicht geben" lasst (Hinschius a. a. 0. S. 348).

2 ) S 148 17 197 22. 215,18. Bei eintretender Unfähigkeit oder Ver-hinderung' de« Propst« '^de zwecks ungestörter Fortführung der Verwaltung,wie bei der so-. Sedisimpedicnz eines Bischofs, mit päpstlicher Zustimmung