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Die Umwandlung des Benediktinerklosters Ellwangen in ein weltliches Chorherrenstift (1460) und die kirchliche Verfassung des Stifts : Texte und Darstellung
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428 Zweiter Teil B. Die Verfassung des weltlichen Chorherrnstifts.

obige Antwort Fischers an Klemens Wenzeslaus, Koadjutor vonEllwangen und Bischof von Augsburg, einschickte, bemerkte er,es sei daraus zu ersehen,wie weith man Ellwangischer Seitsdermalen entfernt seye, auf eine Ausdähnung der wiewohl bestensbegründeten und der Stift Fuldaischen quoad plenitudinem juris 5ganz gleichen Exemption nur zu gedenken, sicli begnügende, dieex propria culpa Elvacensi so sehr beschränkte überbleibslen ineiner eyfrigist und immer wünschenden Ruhe sub reservationereservandorum gemessen und conserviren zu können," währenddoch die Säkularisationsbulle Pins' II. ein offenes Feld und den 10besten Grund an die Hand gebe, die Exemtion sowohl über diepersonas subjeetas et familiäres quaseunque als auch über diesämtlichen parochias subjeetas, dann beneficia et alia loca subjeetaanzuverlangen und zu exerzieren. 1 ) Der Statthalter spricht zumSchluss die Hoffnung aus, dass zwischen dem so ansehnlichen und 15weitschichtigen Bistum Augsburg und der gefürsteten und exemptenProbstey Ellwangcnüber das Exercitium der dieser letzteren zu-ständigen und eben so herrlich begründeten als dermalen engbegrunzten und nicht gar 1 m (ein Tausend) Menschenunter ihrer Seelsorg zeh 1 enden Exemption" eine seines 20Erachtens gar leichtlich, niemals aber besser als unter der glor-würdigsten Regierung Sr. Churfurstl. Durchlaucht tanquam Utriusqueecclesiae ordinario zu erzielende perpetuirliche Convention cumaiinutu Rev morum capitulorum zum höchsten Nachruhm Sr. Chur-furstl. Durchlaucht und pro voto omnium bonorum zu erwünsch- 25liebem Stande kommen möge. Über den Ausgang der Verhand-lungen ist bis jetzt nichts bekannt geworden. 2 )

') Vgl. oben S. 423.

2 ) Joseph von Sartori, Staatsrecht § 1788 (II, II, 1 S. 822) schreibt:..Mit den mehrsten Exemten haben die Bischöfe solche Recesse abgeschlossen,in welchen die Gränzen der Exemtion bestimmt worden sind. Z. B. dasHochstift Augeburg hat mit der exemten Probstey Ellwangenmehrere Recesse errichtet, nach welchen der Exem tionsau subu uuZiel und Mass gesetzt worden ist." Leider unterlässt es der Verfasser [überseinen Charakter und seine tliiehtign Arbeitsweise vgl. Bruno Böhm, Die Samm-lung der hinterlasscnen Schriften des Prinzen Eugen vmi Savoyen 1900 (Studienund Darstellungen aus dem (lebiet der Geschichte, hsg. von H. Grauert, I. Bd.1. Heft)], hier wie so oft genaue, der Nachprüfung zugängliche Angaben zumachen. Auch in § 233 (1,1, 305) erwähnt Sartori solche Vergleiche mit Augs-burg [möglicherweise meint er in beiden Fällen die uns bekannten, in Ellwangenohne Inanspruchnahme des Augsburger Ordinariats abgeschlossenen Vergleiche