IV. Kap. Die Exemtion. § 11. Räumliche u. personale Ausdehnung. 427
befinden, mich in herrschaftlichen oder sogar in bürgerlichenHäusern sess- und wohnhaft sein, wenn sie auch nur von einemjeweiligen Propst oder einem hochw. Kapitel „verpflichtete undgebrödete" Bediente sind. Nicht weniger ist in die Stiftskirche5 gepfarrt der gesamte Hospital allhier und all und jede Pfründnerdaselbst, gleichviel ob sie von Propst oder Kapitel oder auch vom.Stattgericht selbst an- und aufgenommen sind. Damit habe essowenig einen Anstand, dass auch von seilen des AugsburgerOrdinariats niemals was removiert worden sei.
10 In den folgenden Jahrzehnten suchten die Stiftspfarrer ihre
Jurisdiktion planmassig immer weiter auszudehnen, weshalb diezweite Hälfte des 18. Jahrhunderts mit andauerndenStreitigkeiten ausgefüllt ist.') Ein grösserer Streit entstandim Jahre 1778, indem der damalige Stadtpfarrer beim Bischöf-
16 liehen Ordinariat Augsburg eine ausführliche Beschwerde gegendie willkürliche Ausdehnung der Stiftsexemtion einreichte. Die-selbe betraf, wie ans der Beantwortung dieser Gravamina durchden Stiftsbeichtvater und Geistlichen Rat Fischer zu ersehen ist,u. a. die Pfarrangehörigkeit des kaiserlichen Postmeisters, des
20 Stadtwachtmeisters, der verheirateten „herrschaftlichen nicht Ofti-zianten, sondern nur privat- und zeit. Hausbedienten," deren Ehe-frauen und Kinder, der Soldaten des hiesigen Kreiskontingents,der Ilospitalpfriindner des bürgerlichen Stadtgerichts die nicht imHospital, sondern in Bürgershäusern wohnen, auch verschiedener
25 Ilospitalpfriindner die hin und wieder auf Landorten der Stadt-pfarrei sich befinden, aber in Sterbefällen zur Exemtion gezogenwerden. So komme es, dass zwischen der „Augsburgischen Stadt-pfarrey und Fürstlichen Exemtion ein dergestalten grosse Confusionund Chaos unterlaufet, dass Stadtpfarrer nicht mehr wissen kann,
30 woran er seyc." Stiftspfarrer Fischer machte in seiner Entgegnungfür sich nicht ungeschickt den Grundsatz geltend: „pars prineipaliorpost se trahit accessorium" (also z. B. vom Ehemann ist auf Ehe-frau, Kinder und Ehehalten bezw. von den Bewohnern auf dasHaus zu schliossen). In dem Begleitschreiben vom 11. Juli 1778,
85 womit der Statthalter und Dekan Bernhard Freiherr von Hornstein
') So zankte man sich z. B. 1756 wegen der Kopulation des Stadt-schreibers Kurz; der Fürstliche Hofrat entschied in diesem Fall — jedoch citrapraeiudiciuin exemtionis — zu Gunsten des Stadtpfarrers und RuraldekaasB. Hafelin.