426 /weiter Teil. B. Die Verfassung des weltlichen Chorherrnstifts.
lialtcrs Franz Joseph Freiherrn von Reichlin-Meldegg an Fürst-propst Franz Ludwig vom 9. Oktober 1726 wie folgt beschrieben:derselbe habe im Namen des jeweiligen Propste und Herrn vonEllwangen als Pfarrverweser sowohl ab intra als ab extra 1 ) gleicheinem anderen Pfarrer alle actus parochialcs, wie diese immer 5Namen haben, ohne Ausnahme a ) und also illimitate exerziert,seinen untergebenen Pfarrkindern die Sacramenta und Sacramen-talia liberritue administriert. Zur Stiftskirche aber sei nicht nurder Clerus maior ac minor gehörig, sondern auch alle Cavaliers,Räte und Bediente vom obersten bis zum niedrigsten samt allen 10ihren Angehörigen, auch deren bintcrlassene Witwen; dergleichenBediente mögen sich hier in der Stadt oder auch auf dem Land
') Ergänze: moenia. Dieser Behauptung widerspricht freilich die Er-läuterung von 1689 (s. vorige Anm.)
*) In einem uns hier nicht näher berührenden Streit mit mehreren Ver-wesern und Chorvikaren vom J. 16 60 erklärte der Beichtvater ChristophSchwcnck, dass er als Beichtvater „alle actus parochialcs, excepto S. liap-tismatis, den man in der Stif ftskiirchen nit hat," zu verrichten habe.In Randbemerkungen zu der Erläuterung vom J. 1680, die den Standpunkt desStadtpfarrers vertreten und etwa dem Anfang des 18. Jahrh. angehörendürften, wird Klage geführt, dass der dermalige Stiftsbeichtvater ungescheut inalle bürgerlichen Häuser gehe, „wo er von weitem weiss, dass eine Person vonder 1 loch f. Probstey eine Dependenz hübe," und also werde es ergehen, „wenndas ins baptizandi dem Hochf. Stifft wird gestattet werden." Damit ist alsoeinwandfrei festgestellt, dass das ins baptizandi dem Stiftspfarrer bis ins 18. Jahrb.herein nicht zustand bezw. eine neuerliche Ausübung desselben strittig und vomStadtpfarrer angefochten war. An sieh ist freilich nicht recht, ersichtlich, warumdieses Becht nicht von Anfang an mit der Stiftspfarrei verbunden gewesen seinsoll (dass die benedictio fontis am Kar- und Pnngstsamstag im 16. Jahrh. im Stiftvorgenommen wurde, beweist der Liber cerem. Fol. 29 1 ' —31 a ). Wahrscheinlichliegt der Grund in den Verhältnissen, wie sie zu Klosterszeiten bestanden, wosich die Stiftspfarrei auf die aus lauter unverheirateten Leuten bestehendefamilia saneti Viti beschränkte (vgl. S. 381); oder es war dieses eigenartigeRechtsverhältnis als Ausgleich für das bis Ende des 15. Jahrh. dein Stil'tspfarrerausschliesslich zustehende Beerdigungsrecht (a. a, 0.) geschaffen worden. Anderer-seits behauptete der Stiftspfarrer Joh. Jak. Fischer im J. 1778 (nicht ohneÜbertreibung), es fänden sich in den Exemtions-I'farrbüchern „von den ältestenZeiten her" viele Beispiele dafür, dass im Stift auch getauft wurde; das vonihm angeführte Beispiel (dass der erste kaiserliche Postmeister in Kllwangcn,Joseph Maisch, jederzeit wie sein jetziger Nachfolger „von mehr dann 60 Jahren"samt all den Seinen bei der Exemtion gewesen, bezeugen die pfärrlichdn Tauf-und Begräbnisbücber von Jahr zu Jahr) beweist wenigstens, dass die Stilts-pfarrer etwa seit dem zweiten Viertel des 18. Jahrh. tatsächlichdas ius baptizandi geübt haben.