422 Zweiter Teil. A. Die Verfassung des Benediktinerklostcrs.
die Anfänge des Klosters zurückreicht'), war es, den Schülern — inerster Linie Novizen 2 ), dann aber auch auswärtige Schüler, diesich dem geistlichen Stande zu widmen gedachten — alle dieKenntnisse beizubringen, die zur aktiven Teilnahme am Chorgottes-dienst und zur Besorgung des lateinischen Kirchengesangs erforder- 5lieh waren; eine höhere Bildung konnte die Anstalt, an der — jeden-falls in der zweiten Hälfte des Mittelalters — immer nur ein Lehrertätig war, ihren Schülern nicht vermitteln. Der Schulmeister, der inder Regel wohl Priester oder wenigstens Kleriker war, unterstand derAufsicht des Kantors 3 ). 10
Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, dass das Statutüber die Zahl der Konventspfründen vom Jahr 1352 auch den im14. und 15. Jahrhundert nicht seltenen Fall berücksichtigt, dassangeschene Männer geistlichen und weltlichen Standes in ihrenspäteren Jahren als sog. P f r ü n d n e r (p r a e b e n d a r i i), ohne die 15Verpflichtungen der Mönche auf sich zu nehmen, in das Klostereintreten, wo sie sich „eine Pfründe kaufen", aber „im Ka-pitel nichts zu schaffen haben" 4 ). Ob es in EllwangenPfründner dieser Art jemals gegeben hat, entzieht sich unsererKenntnis. 20
*) Vgl. Heimbacher I, 370 f.; Joseph Knepper, Pas Schul- undUnterrichtswesen im Elsass von den Anfängen bis gegen das Jahr 1530 (1905)S. 1—40; F.A.Specht, Geschichte des Unterrichtswesens in Deutschland vonden ältesten Zeiten bis zur Mitte des 13. Jahrb. (1885), bes. S. 150—172und 296-328.
2 ) Jungherren, iuniores, domicelli; vgl. oben S. 419".
a ) Vgl. S. 403".
4 ) Vgl. Schwäbisches Archiv 1909 S. 82.