402 Zweiter Teil. A. Die Verfassung des Benediktinerklosters.
„das grösste Amt nach der Abtei" bezeichnet. Der cellerarius,der seit dem 12. Jahrhundert urkundlich bezeugt ist,') hatte fürden leiblichen Unterhalt der Brüder zu sorgen; unter seiner Obhutstand in erster Linie die Küche. 2 ) Seitdem das Amt des Propstesverschwunden war, leitete der Keller unter der Kontrolle des 5Dekans und Kapitels die gesamte Ökonomie des Klosters.' 1 )Wie der Dekan, Kustos und Spitaler, so bewohnte der Keller im15. Jahrhundert ein eigenes Haus und bebaute mit Hüte vonKnechten und Mägden die zu seinem Amt gehörigen Wiesen undÄcker.') 10
Aufgabe des Kämmerers (carncrarius), der gleichzeitig mitdem Keller auftaucht,") war es, den Konvent mit den nötigenKleidern zu versehen.' 5 ) Für diese Bedürfnisse („ad cameram vesti-mentorum," kurzweg „ad cameram fratrum") war auch in Ellwangeneine eigene Vermögenssondermasse ausgeschieden, deren Verwaltung 15dem Kämmerer oblag. 7 )
In enger Beziehung zu einander stehen drei Beamte, denendie Obsorge für die Kirche und den Gottesdienst anvertraut ist:custos (oder aedituus), cantor und magister operis. Der bereits
') WIJP>. VI, 435 (12. Jahrh.). III, 69 (1218). V, 282 (1259).
=) Egger, Cluniazenser-Klöster S. 199—201. Dass der Keller im 15. Jahrli.die Aufsicht über die Küche hatte, ergibt sich aus der „Innovatio conventus,"die anordnet, dass der Keller im Interesse der klösterlichen Disziplin Gästenicht im Refektorium der Mönche speisen lassen soll.
3 ) Vgl. S. 400\ Diese Schlussfolgorung ergibt sich mit Notwendigkeit ausder Bezeichnung der Kellerei als de» grösste n Amtes und ans dem Lob, dasdem langjährigen Keller Kraft von Killingen gespendet wird; als blosserKüchenchef hätte Kraft nicht der „quasi novus restaurator et fundator" desKlosters werden können (oben S. 298').
') S. 5,7,12—13 (1434); vgl. Chron. Elv. zum J. 1433 (Giefel p. 47).In der „Innovatio conventus" von 1454 wird bestimmt, dass alle Konventualengemeinsamen 'fisch haben sollen „preter officiales, scilicet cellerarium, oustodemet hospitalarium, ad quorum officia eura domus est adiuneta;" der Dekan wirdalso in diesen Reformsatzungen nicht mehr erwähnt.
r ') WUB. VI, 435 (12. Jahrh.). III, 53 (1216) und 69 (1218). VI, 15(1261).X, 459 (1296).
°) Posch I, Bischofsgut II, 17; Egger, Cluniazenser-Klöster S. 193 f.Vgl. die in Naturalien gereichten Einkünfte des Kllwanger Kämmerers : WUB.VI, 435.
7 ) S. vorige Anm. und WUB. II, 425 (Anfang des 18. Jahrh.): „Censuscamerarii in Cazwanc" u. s. w. Vgl. oben S. 396'. — Die Bedeutung des 1445erwähnten Kammererinamts ist völlig unklar.