400 Zweiter Teil. A. Die Verfassung des Benediktinerklosters.
Diese Entwicklung ist auch in Ellwangen zu beobachten. Nochim 12. Jahrhundert (wahrscheinlich in der ersten Hälfte desselben)begegnet der Pro]) st (des Hauptklosters) 1 ) als Verwalter desKapitelsguts.-) um 1.150 (vor 1155) tritt der Prior, 8 ) bald nach-her (unter Abt Kuno I. zwischen 1188 und 1218) der Dekan auf, 1 ) 5dessen Amt und Titel sich dauernd behauptet. 5 ) Der Umschwungmag mit der eben um die fragliche Zeit erfolgten Hebung derkirchlichen und politischen Stellung des Klosters Ellwangen(Exemtion, Reichsfürstenstand) zusammenhängen; vielleicht dürfenwir in dem neuen Titel auch ein Anzeichen der damals einsetzen- ioden Lockerung der klösterlichen Disziplin und der bewussten
') WUB. VI, 43B: „De dispositione prepositi (lebent.ur camerario innummis et argento X marce." Dass vom praepositus maior (dem Propst desHatrptklosters) die Rede ist, stellt der Kontext ausser Zweifel: im folgendentritt auch der Propst von Schriesheim (vgl. unten S. 408) auf.
-) Vgl. dazu Pöschl, Bischofsgut H, 4L f. Über die Pröpste der Neben-klöster s. unten S. 405—409.
■') Efridus prior: WUB. III, 472.
4 ) Erster Zeuge, in einer Urkunde Kunos: Waltherus eiusdem ecclesiedecanus (WTJB. II, 252).
ri i Dekan Gotfrid im J. 1216: WUB. II, 58; die Dekane der folgendenZeit (nicht vollständig) in OAEllwangen S. 463 1 . Aus den obigen Daten scheinthervorzugehen, dass um die Mitte des 12. Jahrh. die Titel Propst und Prior(und Dekan?) eine Zeit lang unterschiedslos gebraucht wurden; vgl. das (ver-unechtete?) königliche Diplom für Hirsau 1075 (WUB. I, 277): „decanus velquicumque prior sit loci illius." Dass Propst, Prior und Dekan in Ellwangenim wesentlichen dasselbe Amt bezeichnen, erscheint mir nicht zweifelhaft; dochist zuzugehen, dass sich die Aufgabe des Propstes mit derjenigen des jüngerenDekans nicht ganz deckt, insofern ersterer das Kapitelsvermögen verwalteteund somit der Ökonom des Klosters war, letzterer vorwiegend die geist-lichen A n gel ege a h e i ten besorgte (s. oben S. 308'. Ähnlich sagt Albrecht vonBonstetten von dem Stiftsdekan von Einsiedeln, dass er „des Abtes Geistlichkeitregieren" solle; Kingholz 1,67), während die ökonomischen Punktionenspäter dem Amt des Kellers zufielen (s. unten S. 401 f.). Trotzdem sind Dekanund Propst hinsichtlich ihrer Stellung im Konvent einander gleichzusetzen.Wie später der Dekan, so war nämlich früher der Propst dereigentliche Leiter des Konvents, in Abwesenheit oder Ermangelunglies Abts der Vorsitzende in den Kapitelsversammlungen (z. B. bei der Abts-wahl); vgl. Brennich, Besetzung der Reichsabteien 1138—1209 S. 71 und75 f. (Beispiele aus Uorvey, Fulda, Prüm). Solange das Amt des Propstesbestand, wird sich die Aufgabe des später so einflussreichen Kellers auf dieSorge für die Verköstigung der Brüder beschränkt haben; vgl. die urkundlicheAufzeichnung aus dem 12. Jahrh. (WUB. VI, 435), in der Propst und Kellernebeneinander genannt werden.